Torsten Leistikow schrieb: > Florian Heer schrieb: > >> Auf Privatgelände gilt die StVO gar nicht. >> > > Hast du das bei deinen juengsten Nachforschungen in der StVO irgendwo > gefunden? > Meines Wissens nach ist es fuer die Gueltigkeit der Ordnung unerheblich, > wem der Grund gehoert, auf dem sich die Verkehrsflaeche befindet. > Letztendlich steht es ja auch nicht immer dran, ob ein Gelaende privat > ist oder nicht. Massgeblich ist, ob die Verkehrsflaeche der > Oeffentlichkeit zugaenglich ist. D.h., wenn die Zufahrt in eine Strasse > nicht verboten oder sogar gesperrt ist, dann muss man in Deutschland > davon ausgehen, dass da auch die StVO gilt. >
Siehe auch die vor nicht allzu langer Zeit geführte Diskussion über "wo darf man fahren"... Privatwege, die der Öffentlichkeit zugänglich sind ("Benutzung auf eigene Gefahr" z.B.), gehören zum Straßenverkehrsnetz, somit gilt die StVO, offensichtliche Privatgelände, wie beschrankte Parkplätze, die durch ihren Charakter schon nicht als Straße im weitesten Sinne anzusehen sind, sind davon unbeeinflusst. [1] > wiederum folgen, dass die StVO nicht zur Anwendung kommt, selbst wenn > dort ein Schild explizit die Gueltigkeit der StVo postuliert. > Du kannst bei privaten Parkplätzen schreiben, was Du willst, wo das Schild steht, gilt im Unfallsfall der Grundsatz, dass der schneller fahrende Schuld hat, rechts vor links etc. gilt einfach nicht. Das Schild ist ein Wunsch des Betreibers, aber das Gesetz regelt nur den öffentlichen Straßenverkehr. Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Privatgrund sind auch nicht über die StVO ahndbar, da kann der Besitzer ein "Hausverbot" aussprechen oder einer Vertragsstrafe zivilrechtlich einfordern, da es sich bei solchen Sachen um einen Verstoß gegen die AGB des Parkplatzes handelt. Rein private Grundstücke, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, sind außerhalb der StVO. Wenn ich mir einen großen Acker kaufe, darf ich und jeder, dem ich es erlaube, so schnell fahren wie er will, auch mit Fahrzeugen, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind. Was genau "nicht zugänglich" bedeutet, ist dabei eine andere Frage, wenn z.B. Du ein Schrottauto in deinem Vorgarten abstellst, musst Du, um der "Betriebsgefahr" zu entgehen, einen Zaun um den Vorgarten haben, sonst könntest Du dran kommen, wenn Kinder in dem Schrotthaufen spielen und sich dabei verletzen. IANAL Grüße, Florian. [1]: http://www.rechtswoerterbuch.de/rw/definition.asp?id=123&Modus=suche&SuchGebiet=&SuchBegriff=&Sortiert=&Aktuell=&Nummer=&Gesamt= _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de