Hallo.

Am Mittwoch, 13. August 2008 schrieb Torsten Leistikow:
> Mario Salvini schrieb:
> > AFAIK darf man - sofern keine kommunalen Gesetze es verbieten - in
> > deutschen öffentlichen Wäldern beliebig quer-feld-ein gehen. Auch
> > wenn Förster und Jäger das naturgemäß gerne anders hätten ;)

Das ist richtig, aber gilt nur für "gehen" im Sinne von nicht-fahren. 
Fahrradfahren ist nur auf Wegen gestattet, motorisierter Verkehr wird oft per 
Beschilderung ausgeschlossen. 


> In dem speziellen Fall kann es noch einen Unterschied machen, dass der
> Wald im Privatbesitz ist (auch wenn da kein extra Schild dran steht).

Nein, macht keinen Unterschied.


> Der Mensch meinte, dass der Besitzer per Gesetz verpflichtet ist, die
> Benutzung der Wege zu gestatten, aber halt eben auch nur der Wege.

Da muss man differenzieren. Es war hier schon mehrfacht Thema und es ist 
offensichtlich stark regional unterschiedlich.

Wenn die Wege im Wald öffentlicher Boden sind, dann darf der Besitzer des 
angrenzenden Waldes selbstverständlich nicht den Weg ohne Grund versperren 
(Grund == aktuell Holzfällarbeiten, ...).

Wenn der Weg ein Gemeinschaftseigentum verschiedener Anlieger oder ein 
eingetragenes Überfahrtsrecht ist, dann ist es Sache der Beteiligten, sich zu 
einigen, es darf aber natürlich auch grundsätzlich nicht sein dass einer den 
anderen Berechtigten den Weg versperrt.

Bei privaten Wegen im privaten Wald spricht jedoch nichts dafür, dass 
irgendjemand dem Inhaber vorschreiben kann, wo wie gut ausgebaute Wege sein 
müssen und dass er diese frei zu halten hat. Hier bei uns sind solche 
privaten Wege normal vom Ausbauzustand für Wanderer und normale Radfahrer so 
uninteressant, dass es schon klar erkennbar ist, hinter welchen Wegen 
öffentliches Interesse steht und wo nicht.


Es gibt auch ein Zwischending, nämlich Grundrechtsbelastungen. Das passiert, 
wenn die Gemeinde ich sag jetzt mal zu faul war, die Fläche des Weges 
vermessen zu lassen und einen Kauf oder eine Enteignung der Fläche 
durchzuführen. Dann wurde einfach in das Grundbuch eingetragen, dass über 
Parzelle X von A nach B ein Weg mit ca. 3 Meter Breite führt. Den Weg hält 
dann oft die Gemeinde in Schuss, obwohl der Boden auf dem der Weg ist, dem 
Bauern gehört. Solche Wege sind wie öffentliche Wege zu behandeln (sind aber 
oftmals natürlich trotzdem für motorisierten Verkehr gesperrt). 


Letzteres ist bei uns hier sehr verbreitet. Daher gibt es auch keine amtlichen 
Karten dieser Wege, da diese Wege eben nie vermessungstechnisch erfasst 
wurden.

Gruß, Bernd

-- 
Sie schwankt, sie zögert, mit einem Worte: Sie ist eine Frau.
  -  Jean Racine (frz. Schriftsteller)

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