Detlef Reichl schrieb:

> Die akademische Nutzung wird - wie auch diverse andere Arten - in 6.1
> von der Einhaltung der Lizenz ausgenommen. Dies ist für mich in keiner
> Weise nach zu vollziehen. 

Nein, das wird sie nicht.

Abschnitt 6.1 stellt nur klar, dass die Lizenz nicht versucht, Rechte zu 
beschneiden, die ein (z.B. akademischer) Nutzer *vom Gesetz her* hat.
Zusätzliche Rechte erhält durch die Klarstellung niemand.

> Einen Punkt den ich gar nicht nachvollziehen kann ist 2.4. Dort ist
> angegeben, das die einzelnen Daten in der DB mitunter auch unter einer
> anderen Lizenz stehen oder auch Patentbehaftet sein dürfen. Das schafft
> doch eine riesige rechtliche Unsicherheit, da es für mich als Nutzer und
> ggfs. Weiterverbreiter der Daten gar nicht ersichtlich ist unter welcher
> Lizenz die einzelnen Daten stehen. Was soll der Paragraph?

Für die Einzeldaten wird der Ankündigung zufolge die "ODC Factual 
Information License" vorgeschlagen.


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