Am 18. Mai 2009 16:33 schrieb Bernd Wurst <be...@bwurst.org>:
> Nach meinem Verständnis der Panoramafreiheit gilt diese nicht mehr, wenn man
> nur ein einzelnes, bestimmtes Objekt ablichtet. So kann es ja AFAIK unter
> Umständen schon verboten sein, öffentlich ausgestellte Skulpturen oder
> architektonisch einzigartige Gebäude zu fotografieren (bzw. das Bild dann frei
> zu verteilen).

ja? Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass man genau das darf:
architektonisch einzigartige Gebäude und im öffentlichen Raum stehende
Skulpture fotografieren und die Bilder dann beliebig weiterverbreiten
(auch z.B. kostenpflichtig).

Gruß Martin

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