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Am 07.06.2010 22:47, schrieb Wolfgang:
> Hallo,
> Am Montag 07 Juni 2010 19:55:44 schrieb Bodo Meissner:
>> Am 07.06.2010 12:02, schrieb Wolfgang:
>>> Man darf auch auf der Bundesstraße nicht
>>> weniger als 100 fahren, wenn man jemanden hinter sich hat, der nicht
>>> überholen kann und die Geschwindigkeit legal gefahren werden könnte....

>> Das ist vielleicht das Wunschdenken des Hinteren.
>> Die Höchstgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit, die man auch unter
>>  günstigen Umständen nicht überschreiten darf.

> richtig, überschreiten verlangt ja auch niemand

Ich hätte das "unter günstigen Umständen" etwas hervorheben sollen. (Zu diesen 
Umständen gehören auch Dinge, die der Nachfolgende nicht sehen kann, siehe $3 
Abs. 1)

>> Das ist keine Richtgeschwindigkeit.

>Richtgeschwindigkeit != Mindestgeschwindigkeit, nur empfohlen!

Damit meine ich: Es gibt keine Empfehlung oder Verpflichtung, mit der 
Höchstgeschwindigkeit zu fahren. Die Höchstgeschwindigkeit sagt nichts über die 
angemessene Geschwindigkeit aus.

> Wenn der Vordere ohne einen >>_vernünftigen_<< Grund den Hinteren am zügigen 
> Weiterkommen hindert, verstößt er gegen §1 und §3 Abs 2.
[...]
> Es gibt häufig Gründe, langsamer zu fahren. Wenn die aber _nur_ darin 
> bestehen, das 70. Lebensjahr vollendet zu haben und einen Hut im Auto zu 
> tragen, 

Der _vernünftige_Grund_ ist für den Nachfolger vielleicht nicht offensichtlich.

Siehe §3 Abs. 1: "Er hat seine Geschwindigkeit ... seinen persönlichen 
Fähigkeiten ... anzupassen."

Vielleicht sollt man mal wissenschaftlich untersuchen, ob das Tragen eines 
Hutes im Auto mit den persönlichen Fähigkeiten korrelliert. :-)
Unter Annahme eines solchen Zusammenhangs kann man den Hut als 
Erkennungszeichen für das Vorliegen eines zwingenden Grundes für eine 
reduzierte Geschwindigkeit nach §3 Abs. 1 werten. :-)
(Hut gilt vermutlich nur für Männer. Bei Frauen ist mir kein so deutliches 
Erkennungsmerkmal bekannt. Hier besteht noch Forschungsbedarf. :-)

> muss derjenige eben die Bushaltestellen nutzen, um entweder die 
> Kolonne vorbei zu lassen 

Genau das war Thema des Gerichtsurteils:
1. Wenn ein Fahrzeug (wie im betrachteten Einzelfall) mindestens 60% der 
erlaubten Höchstgeschwindigkeit fährt, zählt das nicht als "langsam fahrendes 
Fahrzeug". Dann ist es zwar nett, die Nachfolger vorbei zu lassen, aber der 
Fahrer ist nicht dazu verpflichtet.
2. Ein oder zwei Fahrzeuge sind noch keine Kolonne, die man vorbeilassen müßte. 
(Eine Grenze wurde nicht definiert.)
(Da solche Grenzen nicht in der StVO festgelegt sind, kann man sich nur auf 
Gerichtsurteile berufen.)

> oder das Verkehrsmittel zu wechseln.

Du solltest mal die Busfahrpläne auf dem Land lesen. Selbst wenn man wollte, 
ist das oft unzumutbar.

> Ich möchte das aber hier nicht ausufern lassen. Für uns relevant (und 
> hoffentlich unstreitig) ist, dass es auf Autobahnen keine (tagbare) 
> Mindestgeschwindigkeit gibt, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschildert ist. 

ACK.


Viele Grüße

Bodo
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