Am 16. August 2010 12:03 schrieb M∡rtin Koppenhoefer <dieterdre...@gmail.com>:
> Am 15. August 2010 22:02 schrieb Johann H. Addicks <addi...@gmx.net>:
>
> sieht auf den ersten Blick nicht so aus:
> http://de.wikipedia.org/wiki/Postmortales_Pers%C3%B6nlichkeitsrecht
> "Bezüglich der Rechtswirkung ist zwischen Grundrechten und einfachen
> Gesetzen zu unterscheiden. Das (Grund-)Recht auf informationelle
> Selbstbestimmung wie auch die übrigen Ausprägungen des allgemeinen
> Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.
> 1 des Grundgesetzes enden mit dem Tod eines Menschen. Auch
> einfachgesetzliche Bestimmungen wie das Namensrecht oder der
> Datenschutz enden grundsätzlich mit dem Tod einer Person."
>
Wenn Juristen grundsätzlich schreiben, dann gibt es Ausnahmen von der
Regel. Und die werden sehr wohl in den folgenden Abschnitten
angedeutet.

"Grundrechtlich ergibt sich ein postmortaler Persönlichkeitsschutz
ausschließlich aus der Menschenwürde nach Art. 1 des Grundgesetzes[2],
(weshalb die Bezeichnung postmortales Persönlichkeitsrecht hier
irreführend ist): Der Wert- und Achtungsanspruch besteht zunächst
fort, verblasst jedoch mit der Zeit."[1]

Der Datenschutz hat bekanntlich eine ganz ähnliche Quelle (Art. 1 Abs.
1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). U.u. kann es also schon ausreichen,
dass die Angehörigen nicht wünschen, dass die Ruhestätte des Toten
öffentlich bekannt gemacht wird, um einen zivilrechtlichen
(Unterlassungs-) Anspruch zu konstruieren.

Gruß, Falk

[1] http://de.wikipedia.org/wiki/Postmortales_Pers%C3%B6nlichkeitsrecht
[2] Zur Vertiefung empfehle ich: Gröschner, Menschenwürde und
Sepulkralkultur in der grundgesetzlichen Ordnung.

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