Am 16. August 2010 21:08 schrieb Falk Zscheile > Der Datenschutz hat bekanntlich eine ganz ähnliche Quelle (Art. 1 Abs. > 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). U.u. kann es also schon ausreichen, > dass die Angehörigen nicht wünschen, dass die Ruhestätte des Toten > öffentlich bekannt gemacht wird, um einen zivilrechtlichen > (Unterlassungs-) Anspruch zu konstruieren.
und dann? Dann löschen wir denjenigen halt wieder, oder kürzen den Nachnamen ab. Das ist dann die Unterlassung. Dieser rein hypothetische und vermutlich extrem seltene Fall sollte uns m.E. nicht schon vorab davon abhalten, uns selbst künstliche Beschränkungen aufzuerlegen. Gruß Martin _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de