Am 17. August 2010 00:26 schrieb M∡rtin Koppenhoefer <dieterdre...@gmail.com>: > Am 16. August 2010 21:08 schrieb Falk Zscheile > Der Datenschutz hat > bekanntlich eine ganz ähnliche Quelle (Art. 1 Abs. >> 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). U.u. kann es also schon ausreichen, >> dass die Angehörigen nicht wünschen, dass die Ruhestätte des Toten >> öffentlich bekannt gemacht wird, um einen zivilrechtlichen >> (Unterlassungs-) Anspruch zu konstruieren. > > > und dann? Dann löschen wir denjenigen halt wieder, oder kürzen den > Nachnamen ab. Das ist dann die Unterlassung. Dieser rein hypothetische > und vermutlich extrem seltene Fall sollte uns m.E. nicht schon vorab > davon abhalten, uns selbst künstliche Beschränkungen aufzuerlegen.
Dann lassen wir am besten den Mapper vor Ort entscheiden, für wie hypothetisch er das Ganze hält. Gruß, Falk _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de