Am 17. August 2010 00:26 schrieb M∡rtin Koppenhoefer <dieterdre...@gmail.com>:
> Am 16. August 2010 21:08 schrieb Falk Zscheile > Der Datenschutz hat
> bekanntlich eine ganz ähnliche Quelle (Art. 1 Abs.
>> 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). U.u. kann es also schon ausreichen,
>> dass die Angehörigen nicht wünschen, dass die Ruhestätte des Toten
>> öffentlich bekannt gemacht wird, um einen zivilrechtlichen
>> (Unterlassungs-) Anspruch zu konstruieren.
>
>
> und dann? Dann löschen wir denjenigen halt wieder, oder kürzen den
> Nachnamen ab. Das ist dann die Unterlassung. Dieser rein hypothetische
> und vermutlich extrem seltene Fall sollte uns m.E. nicht schon vorab
> davon abhalten, uns selbst künstliche Beschränkungen aufzuerlegen.

Dann lassen wir am besten den Mapper vor Ort entscheiden, für wie
hypothetisch er das Ganze hält.

Gruß, Falk

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