Am 30. Mai 2012 21:28 schrieb Alexander Matheisen <alexandermathei...@ish.de>:
>> > Nicht zu einem Bahnhof zählen danach:
>> > * Pendlerparkplatz (man kann auch ohne sie mit dem Zug fahren)
>> > * Radstation (gleicher Grund wie oben)
>>
>> -1, auch diese gehören m.E. nach der o.g. Definition dazu, weil sie
>> "den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern". Oder interpretiere ich
>> das falsch? Sofern es sich um Einrichtungen auf Bahngelände handelt,
>> würde ich es dem Bahnhof zuschlagen.
>
> "...Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be-
> und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern."
>
> Für mich klingt das eher nach Bahnsteigen, Beladerampen und Zugangswege.
> So gesehen fallen Bahnsteige nämlich nicht unter "zur Abwicklung oder
> Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich", denn in
> einen Zug kann man auch ohne Bahnsteig einsteigen (ist dann nur etwas hoch).
> Mit Bahnsteig dagegen ist es angenehmer, damit fördern sie den Zu- oder Abgang
> zum Zug.


Klar, Bahnsteige gehören natürlich damit auch dazu. Ein
Park&Ride-Parkplatz aber auch ein beliebiger anderer Parkplatz auf
Bahngelände an einem Bahnhof gehört m.E. auch dazu.

Gruß Martin

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