Am 30. Mai 2012 21:28 schrieb Alexander Matheisen <alexandermathei...@ish.de>: >> > Nicht zu einem Bahnhof zählen danach: >> > * Pendlerparkplatz (man kann auch ohne sie mit dem Zug fahren) >> > * Radstation (gleicher Grund wie oben) >> >> -1, auch diese gehören m.E. nach der o.g. Definition dazu, weil sie >> "den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern". Oder interpretiere ich >> das falsch? Sofern es sich um Einrichtungen auf Bahngelände handelt, >> würde ich es dem Bahnhof zuschlagen. > > "...Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- > und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern." > > Für mich klingt das eher nach Bahnsteigen, Beladerampen und Zugangswege. > So gesehen fallen Bahnsteige nämlich nicht unter "zur Abwicklung oder > Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich", denn in > einen Zug kann man auch ohne Bahnsteig einsteigen (ist dann nur etwas hoch). > Mit Bahnsteig dagegen ist es angenehmer, damit fördern sie den Zu- oder Abgang > zum Zug.
Klar, Bahnsteige gehören natürlich damit auch dazu. Ein Park&Ride-Parkplatz aber auch ein beliebiger anderer Parkplatz auf Bahngelände an einem Bahnhof gehört m.E. auch dazu. Gruß Martin _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de