Am 23. Oktober 2012 15:00 schrieb lutoma <[email protected]>
:
> Hej
>
> Raul.T schrieb:
> > Naja, die indirekte antragsfrist abzuschaffen hat sinn gemacht. Da
> variabel
> > (jenachdem wann der vorstand die einladung rausschickt) und nicht klar
> > erkennbar als antragsfrist.
>
> Nein, das macht verdammt nochmal keinen Sinn. Diese Antragsfrist ist auch
> nicht "indirekt". Dass sämtliche Anträge auf der Einladung aufgelistet
> werden müssen, existiert nicht zum Spaß, sondern, damit man entscheiden
> kann, ob man auf die BMV kommen will (weil dort etwas für einen selbst
> relevantes entschieden wird). So handelt es sich um ein komplettes
> Glücksspiel ob auf einer BMV nicht zufällig etwas für einen persönlich
> wichtiges entschieden wird, oder man muss auf jede BMV kommen.
>
> Und, um mal einen Rechtskommentar zu zitieren:
>
> "Nach § 32 Abs. 1 S. 2 BGB sind die in der Mitgliederversammlung zu
> fassenden Beschlüsse nur dann gültig, wenn den Mitgliedern vorab der
> Gegenstand des Beschlusses mit der Einladung mitgeteilt wurde. Ist der
> Inhalt des zu treffenden Beschlusses nicht oder ungenau bestimmt, so dass
> den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und der zu
> treffenden Entscheidung nicht möglich ist, ist der auf der Versammlung
> gefasste Beschluss nichtig. Der Inhalt der Beschlussgegenstände muss
> mindestens schlagwortartig umschrieben sein. Bei Satzungsänderungen reicht
> es allerdings nicht aus, in der Einladung lediglich anzukündigen, dass
> „Satzungsänderungen“ vorgenommen werden sollen. Es müssen zumindest die zu
> ändernden Satzungsbestimmungen bezeichnet werden und zumindest
> stichwortartig beschrieben werden, welche inhaltlichen Veränderungen
> vorgenommen werden sollen. Sinnvoll ist es insoweit, den zu beschließenden
> neuen Satzungstext in der Einladung mitzuteilen (und ggf. der bisherigen
> Satzungsbestimmung gegenüber
> zu stellen)."
>
Das ,mag so sein, allerdings ist §32 eine nachgiebige Vorschrift für die in
§40 BGB folgendes geregelt ist:
§ 40 Nachgiebige Vorschriften
*Die Vorschriften des* § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, , der
§§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §*§* *32*, 33 und 38 *finden insoweit
keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. *Von § 34 kann auch
für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen
werden.
Genau diese andere Anwendung haben wir auf der letzten BMV in unsere
Satzung geschrieben als wir beschlossen dass auch Beschlüsse zu Themen die
nicht in der Einladung angegeben waren gültig sind. Da wir keine
Antragsfrist hatten weil wir sie wegen dieser unpraktischen Regelung nicht
für nötig hatten haben wir atm keine Antragsfrist.
Was man aber natürlich machen ist dass man an die Leute appeliert ihre
Anträge rechtzeitig zu stellen und/oder eine Antragsfrist einführen.
Liebe Grüße,
Paul
>
> Grüße,
> Lukas
> --
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