teilweise sind GO-Anträge (bspw. der auf Ablehnung des Wahlhelfers)
genannt, die in der Aufzählung der GO-Anträge nicht auftauchen. Streit über
Zulässigkeit von GO-Anträgen vorprogrammiert.
Dafür gibt es ja den Passus: "Es sind nur solche Anträge als
Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung
folgendermaßen gekennzeichnet sind: (GO-Antrag ...)." Für die Extra
erwähnten GO-Anträge gibt es einfach zusätzliche Regeln.
Und auf genau den Punkt weise ich hin. Die GO-Anträge sind in der GO
"zerfasert" und über die gesamte GO verteilt. Das ist für sowohl für die
Antragsteller als auch für die VL im Zweifelsfalle ungünstig.
Ich kann aus mehrfacher VL-Praxis bis hoch zu LPTs (BPT steht noch
unerledigt auf meiner ToDo…) sagen, dass es bspw. bei der
Zulässigkeitsprüfung WESENTLICH einfacher ist, in einem einzelnen
Paragraphen nach dem entsprechenden GO-Antrag zu suchen, als erstmal die
gesamte GO danach zu scannen.
Im Zweifelsfalle führt man sie auf und verweist auf den Paragraphen, wo
sie genauer beschrieben werden, wenn man die GO-Anträge unbedingt bei
den Passagen haben, auf die sie sich sachlich beziehen…
Grüße,
Simon
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