Am 3 Feb 2006, um 15:57 hat Lutz Donnerhacke geschrieben: > * Holger Voss wrote: > > Wenn und weil sich meine Beteiligung an Telekommunikationsvorgängen > > anhand der Vorratsspeicherung von IP-Adressen (sei es für zwei Tage > > oder für zwei Jahre) nachvollziehen lässt > > Es trifft nicht zu, daß aus der Zuordnung "IP <-> Name" auf > konkrete Telekommunikationsvorgänge geschlossen werden kann.
Den konkreten Telekommunikationsvorgang hat der Anfragende zumeist schon selbst ermittelt. Er moechte von dem Provider dazu jetzt nur noch eine Verknuepfung mit Namen und ladungsfaehiger Anschrift eines Nutzers, der diesen Vorgang in Gang gesetzt hat. Die in der Praxis relevante Konstellation ist doch immer die: Jemand hat eine bestimmte IP-Adresse und weiss, dass damit zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt, z.B. ein Download stattgefunden hat. Jetzt kommt die Anfrage, an den ISP, welcher konkrete User zu diesem Zeitpunkt mit dieser IP unterwegs war. Das betrifft die Frage, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt auf welches Ziel zugegriffen hat. Das Fernmeldegeheimnis ist betroffen, was noch nichts darueber aussagt, ob die Vorratsdatenspeicherung deshalb grundrechtswidrig ist. Gruesse Thomas Thomas Stadler [EMAIL PROTECTED] http://www.haftung-im-internet.de _____________________ Rechtsanwaelte AFS http://www.afs-rechtsanwaelte.de -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]