"Thomas Stadler" schrieb: > Den konkreten Telekommunikationsvorgang hat der Anfragende zumeist > schon selbst ermittelt. Er moechte von dem Provider dazu jetzt nur noch > eine Verknuepfung mit Namen und ladungsfaehiger Anschrift eines Nutzers, > der diesen Vorgang in Gang gesetzt hat.
Richtig. Dabei ist das Fernmeldegeheimnis nicht tangiert; vgl. die inzwischen wohl herrschende Rechtsprechung zu der Auskunftserteilung über die Zuordnung von dynamischen IP-Adressen zu Personen aufgrund von § 113 TKG. Wenn schon die Auskunftserteilung das Fernmeldegeheimnis nicht tangiert, kann es die Speicherung wohl noch weniger. -thh -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]