Hi,

mir ist zwar nicht klar, was an dem Satz

Die schriftliche Anerkennung der Nutzungsordnung
durch die Lehrkräfte ist Voraussetzung für die Nut
zung der EDV-Einrichtung und des Internets zu
privaten Zwecken

nicht eindeutig ist (S.318 unten) - aber sei's drum. Irgendwer hat immer
eine andere Meinung. Aber die Frage ist ja, welchen Teil der Kollege verweigert.
Mehr werd ich zu dem Thema nicht beisteueren, da es kompetentere Menschen
hier in der Liste gibt ....


Am 19.03.2015 um 22:04 schrieb Helmut Hullen:
Hallo, Wolfgang,

Du meintest am 19.03.15:

in
https://www.mebis.bayern.de/wp-content/uploads/2012/09/kmbek_edv-nutz
ung+internet_2012-09-12.pdf
auf Seite 8 (Punkt 7.2 letzter Absatz rechte Spalte) lese ich (ohne
Jurist zu sein):
Daher ist die
vorherige Einwilligung der Lehrkraft Voraussetzung
für eine Zulassung zur Nutzung der EDV-Einrichtung
und des Internets zu privaten Zwecken. Die Lehrkraft
kann die Einwilligung jederzeit widerrufen. Im Falle
des Widerrufs ist die Nutzung der EDV-Einrichtung
und des Internets zu privaten Zwecken nicht mehr ge
stattet

WENN er NACHWEISLICH nur unterrichtliche Dinge mit dem Internet macht
(als keine privaten Mails abholt, ...) Dann muss er wohl nichts
unterschreiben.
???
Es ist mindestens üblich, dass im Rahmen einer betrieblichen
Vereinbarung jeder Benutzer des "pädagogischen Netzes" (hier:
insbesondere jeder nutzungswillige Lehrer) zu unterschreiben hat, dass
er das System "nur für unterrichtliche Zwecke" benutzen wird.

Wer nicht unterschreibt, der kann/darf (mal die juristische
Belastbarkeit einer solchen Vereinbarung unterstellt) das "pädagogische
Netz" nicht benutzen.

Aber das sollten bitteschön die Juristen des Kultusministeriums in
Zusammenarbeit mit dem Landesdatenschutzbeauftragten prüfen, das geht
über die Kompetenz einer einzelnen Schule weit hinaus.

Ach ja: die private Nutzung der schulischen DV-Anlage ist rein rechtlich
ein brisantes Gebiet. Wurde auch hier bereits mehrfach erörtert.
Aber das berührt den hier beklagten Fall nicht.

-----------------

Im konkreten Fall: wer keinen Account hat, der dürfte die schulischen
Rechner schon rein technisch nicht benutzen können. Und den Account
vergibt (oder sperrt) der Systembetreuer im Auftrag der Schulleitung.

Viele Gruesse!
Helmut

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