Re: [lmn] Jetzt haben wir den Fall: Verweigerung der Unterschrift der Nutzervereinbarung durch Lehrer

2015-03-20 Diskussionsfäden Helmut Hullen
Hallo, Gregor,

Du meintest am 19.03.15:

 hat
 hier eigentlich schon mal jemand hinterfragt ob bzw. in wie weit die
 kleinere Version der Vorratsdatenspeicherung (also das angeordnete
 _anlasslose_ Logging der Nutzung) in den Schulen überhaupt mit
 unserer Rechtsordnung vereinbar ist?

Natürlich ist sie das!
Schulen sind gegenüber der allermeisten Schülern zur Aufsicht  
verpflichtet, und an jeder Schule sollte jeder Nutzer des pädagogischen  
Netzes (Schüler, Lehrer, Sonstige) in der Nutzungs-Vereinbarung  
unterschrieben haben, dass er weiss, dass die Daten mitgeloggt werden.

Schule ist kein Internet Service Provider (solange sie die pur private  
Nutzung untersagt).

Viele Gruesse!
Helmut

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Re: [lmn] Jetzt haben wir den Fall: Verweigerung der Unterschrift der Nutzervereinbarung durch Lehrer

2015-03-20 Diskussionsfäden Helmut Hullen
Hallo, Wolfgang,

Du meintest am 19.03.15:

 mir ist zwar nicht klar, was an dem Satz

 Die schriftliche Anerkennung der Nutzungsordnung
 durch die Lehrkräfte ist Voraussetzung für die Nut
 zung der EDV-Einrichtung und des Internets zu
 privaten Zwecken

 nicht eindeutig ist (S.318 unten) - aber sei's drum. Irgendwer hat
 immer eine andere Meinung.

Das betrifft private Zwecke. Da wird nichts über schulische oder  
unterrichtliche Zwecke gesagt.

Viele Gruesse!
Helmut

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Re: [lmn] Jetzt haben wir den Fall: Verweigerung der Unterschrift der Nutzervereinbarung durch Lehrer

2015-03-20 Diskussionsfäden Thomas Schröder
Hallo Steffen,

Am 20.03.2015 um 12:56 schrieb Steffen Auer:
 du meinst eher verkrampftes Verhalten?!?

Ironie pur :-)

  Viele Grüße, @Steffen: lass Dich nicht stressen

 ist leichter gesagt als getan, zumal ich mich eh gerne in Dinge rein
 verbeiße ;-)

Ja, das hat der ein oder andere schon mitbekommen :-)
Umso schöner, dass Du immer noch hier (und in Amt und Würden) bist!

Viele Grüße,
Thomas
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Re: [lmn] Jetzt haben wir den Fall: Verweigerung der Unterschrift der Nutzervereinbarung durch Lehrer

2015-03-19 Diskussionsfäden Thomas Schröder
Hallo Martin,
hallo Liste,
hallo leidgeplagter Steffen :-)

Am 19.03.2015 um 22:20 schrieb M. Resch:
 Die Unterschift ist nur eine Bestätigung, dass er die Nutzungsordnung 
 erhalten hat.
 Alternativ kann die SL diese ihm einfach aushändigen und das protokollieren.

Da hätten wir doch schon eine Lösung: ins Büro zitieren, das Dokument
genüsslich vorlesen (kann man natürlich weglassen) und die Aushändigung
samt formeller Belehrung protokollieren.
Dann pfeife ich auf die Unterschrift und schüttel max. 1,27mal den Kopf
über dieses äußerst kollegiale und entkrampfte Verhalten.
Und danach (ganz wichtig) verzichte ich auf jegliche Form von Ärger,
weil mein Leben viel schöner und entspannter ist und bleiben soll als
das von solchen Korintenkackern :-)

Viele Grüße, @Steffen: lass Dich nicht stressen - und gute Nacht zusammen,
Thomas


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Re: [lmn] Jetzt haben wir den Fall: Verweigerung der Unterschrift der Nutzervereinbarung durch Lehrer

2015-03-19 Diskussionsfäden jonny
hallo,

 Am 19.03.2015 um 22:20 schrieb M. Resch:
 Die Unterschift ist nur eine Bestätigung, dass er die Nutzungsordnung 
 erhalten hat.
 Alternativ kann die SL diese ihm einfach aushändigen und das protokollieren.
 
 Da hätten wir doch schon eine Lösung: ins Büro zitieren, das Dokument
 genüsslich vorlesen (kann man natürlich weglassen) und die Aushändigung
 samt formeller Belehrung protokollieren.

genau. das nennt sich dann dienstanweisung und nicht nutzervereinbarung.
m.e. gehören soche sachen wie nutzungsbedingungen fürs schulnetz sowieso
als dienstanweisung verfasst.
dass dies im allgemeinen als eine nutzungsvereinbarung mit zustimmender
unterschrift realisiert wird, ist m.e. lediglich zur vermeidung von
animositäten der lehrer gut, damit sie sich der illusion hingeben
können, eine wahl zu haben.
sowas gäbe es in der privatwirtschaft NIRGENDS. da werden keine würden
sie sich bitte an unsere regeln halten, bittebitte vereinbarungen
rausgegeben, sondern verpflichtende regeln und anweisungen. denen hat
der arbeiter folge zu leisten, oder er fliegt. ende.

jonny
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Re: [lmn] Jetzt haben wir den Fall: Verweigerung der Unterschrift der Nutzervereinbarung durch Lehrer

2015-03-19 Diskussionsfäden Jochen Rupp

Hallo Steffen,

leider kann ich Dir auch keinen jurisitisch-wasserdichten Rat geben  
aber ich stehe voll hinter Dir!


Ein kleiner Argumentationsansatz könnte vielleicht sein:

1. Wenn dieser Kollege personenbezogene Schülerdaten auf einem  
Privatgerät verarbeitet, muss er ja auch diesen hier diskutierten  
Wisch unterschreiben oder die Verarbeitung ansonsten unterlassen! Will  
sagen, hier nutzt ihm sein 43 Jahre alter Beamtenschwur ja auch  
nichts! - Parallele zu Eurer Nutzungsvereinbarung!?


2. Er kann das Arbeiten mit Schulrechnern natürlich auch komplett  
unterlassen (wobei er dann u.U. auch seine Dienstpflichten verletzen  
würde?), dann müsste er auch die Nutzerordnung nicht unterschreiben.  
Das will er ja aber auch nicht!? Bzw kann es nicht, da er ja CAD etc  
macht.
Hm, könnte ihn da nicht die Schulleitung von diesem Fach entbinden, da  
er ja nicht bereit ist, die entsprechende Vereinbarung zu  
unterschreiben? Sicherlich findet man etwas Anderes Wichtiges, was  
er eben stattdessen tun / unterrichten muss: fachfremd unterrichten,  
Hof kehren, etc ;-)


Und wenn Du einen guten Tag hast, kannst Du ihn ja mal fragen, auf  
welchem Selbstfindungstripp er in seinem Sabattjahr war und was er  
sich dabei so eingepfiffen hat. ;-)


Drück' Di die Daumen, dass Ihr das geregelt bekommt!

Viele Grüße,
Jochen



Jochen Rupp
KKS Esslingen

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Re: [lmn] Jetzt haben wir den Fall: Verweigerung der Unterschrift der Nutzervereinbarung durch Lehrer

2015-03-19 Diskussionsfäden Wolfgang Höfer

Hi,

mir ist zwar nicht klar, was an dem Satz

Die schriftliche Anerkennung der Nutzungsordnung
durch die Lehrkräfte ist Voraussetzung für die Nut
zung der EDV-Einrichtung und des Internets zu
privaten Zwecken

nicht eindeutig ist (S.318 unten) - aber sei's drum. Irgendwer hat immer
eine andere Meinung. Aber die Frage ist ja, welchen Teil der Kollege 
verweigert.

Mehr werd ich zu dem Thema nicht beisteueren, da es kompetentere Menschen
hier in der Liste gibt 


Am 19.03.2015 um 22:04 schrieb Helmut Hullen:

Hallo, Wolfgang,

Du meintest am 19.03.15:


in
https://www.mebis.bayern.de/wp-content/uploads/2012/09/kmbek_edv-nutz
ung+internet_2012-09-12.pdf
auf Seite 8 (Punkt 7.2 letzter Absatz rechte Spalte) lese ich (ohne
Jurist zu sein):
Daher ist die
vorherige Einwilligung der Lehrkraft Voraussetzung
für eine Zulassung zur Nutzung der EDV-Einrichtung
und des Internets zu privaten Zwecken. Die Lehrkraft
kann die Einwilligung jederzeit widerrufen. Im Falle
des Widerrufs ist die Nutzung der EDV-Einrichtung
und des Internets zu privaten Zwecken nicht mehr ge
stattet



WENN er NACHWEISLICH nur unterrichtliche Dinge mit dem Internet macht
(als keine privaten Mails abholt, ...) Dann muss er wohl nichts
unterschreiben.

???
Es ist mindestens üblich, dass im Rahmen einer betrieblichen
Vereinbarung jeder Benutzer des pädagogischen Netzes (hier:
insbesondere jeder nutzungswillige Lehrer) zu unterschreiben hat, dass
er das System nur für unterrichtliche Zwecke benutzen wird.

Wer nicht unterschreibt, der kann/darf (mal die juristische
Belastbarkeit einer solchen Vereinbarung unterstellt) das pädagogische
Netz nicht benutzen.

Aber das sollten bitteschön die Juristen des Kultusministeriums in
Zusammenarbeit mit dem Landesdatenschutzbeauftragten prüfen, das geht
über die Kompetenz einer einzelnen Schule weit hinaus.

Ach ja: die private Nutzung der schulischen DV-Anlage ist rein rechtlich
ein brisantes Gebiet. Wurde auch hier bereits mehrfach erörtert.
Aber das berührt den hier beklagten Fall nicht.

-

Im konkreten Fall: wer keinen Account hat, der dürfte die schulischen
Rechner schon rein technisch nicht benutzen können. Und den Account
vergibt (oder sperrt) der Systembetreuer im Auftrag der Schulleitung.

Viele Gruesse!
Helmut

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Re: [lmn] Jetzt haben wir den Fall: Verweigerung der Unterschrift der Nutzervereinbarung durch Lehrer

2015-03-19 Diskussionsfäden M. Resch
Hallo Steffen,

 ein Fachlehrer, den wir - wie aus vielfältigen Gründen der Querulanz
 und Verweigerung das gesamte Kollegium und SL einer Meinung sind -
 *leider* nach seinem Sabattjahr zugewiesen bekommen haben, verweigert
 die Nutzungsvereinbarung für die EDV zu unterschreiben und beruft sich
 auf seinen Beamtenstatus, dass mit dem alles abgegolten sei.

da hat er m.E. Recht, denn die Nutzungsvereinbarung ist eigentlich eine
Nutzungsordnung, an die er sich als Beamter halten muss, wenn sein 
Dienstvorgesetzter,
also die SL, ihn dazu im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, verpflichtet.
Wenn die Nutzungsordnung auf geltende Verwaltungsvorschriften und geltendes 
Recht 
basiert, ist sie für den Beamten gültig - die Nutzungsordnung stellt somit nur 
eine Art 
verständliche Zusammenfassung dar.

Die Unterschift ist nur eine Bestätigung, dass er die Nutzungsordnung erhalten 
hat.
Alternativ kann die SL diese ihm einfach aushändigen und das protokollieren.

Das Loggen ist m.E. aufgrund der Dienstaufsichtspflicht der SL zulässig, auch 
ohne 
Einwilligung, nur informiert muss darüber werden. Zusätzlich ist das Logging 
für den 
technischen Betrieb eines Netzwerkes m.E. notwendig.
Für das Logging ist dann auch die SL verantwortlich, nicht der Netzwerkberater, 
der von der 
SL dazu den Auftrag erhalten hat.

siehe: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/form/netz/

Z.B. muss er sich als Techniklehrer automatisch an alle technischen 
Sicherheitsbestimmungen halten, auch ohne dass er diese unterschreibt.

Nur für Dinge, wie z.B. die private Nutzung benötigt man eine Vereinbarung.

Grüße,
Martin

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Re: [lmn] Jetzt haben wir den Fall: Verweigerung der Unterschrift der Nutzervereinbarung durch Lehrer

2015-03-19 Diskussionsfäden Helmut Hullen
Hallo, Wolfgang,

Du meintest am 19.03.15:

 in

 https://www.mebis.bayern.de/wp-content/uploads/2012/09/kmbek_edv-nutz
 ung+internet_2012-09-12.pdf

 auf Seite 8 (Punkt 7.2 letzter Absatz rechte Spalte) lese ich (ohne
 Jurist zu sein):

 Daher ist die
 vorherige Einwilligung der Lehrkraft Voraussetzung
 für eine Zulassung zur Nutzung der EDV-Einrichtung
 und des Internets zu privaten Zwecken. Die Lehrkraft
 kann die Einwilligung jederzeit widerrufen. Im Falle
 des Widerrufs ist die Nutzung der EDV-Einrichtung
 und des Internets zu privaten Zwecken nicht mehr ge
 stattet


 WENN er NACHWEISLICH nur unterrichtliche Dinge mit dem Internet macht
 (als keine privaten Mails abholt, ...) Dann muss er wohl nichts
 unterschreiben.

???
Es ist mindestens üblich, dass im Rahmen einer betrieblichen  
Vereinbarung jeder Benutzer des pädagogischen Netzes (hier:  
insbesondere jeder nutzungswillige Lehrer) zu unterschreiben hat, dass  
er das System nur für unterrichtliche Zwecke benutzen wird.

Wer nicht unterschreibt, der kann/darf (mal die juristische  
Belastbarkeit einer solchen Vereinbarung unterstellt) das pädagogische  
Netz nicht benutzen.

Aber das sollten bitteschön die Juristen des Kultusministeriums in  
Zusammenarbeit mit dem Landesdatenschutzbeauftragten prüfen, das geht  
über die Kompetenz einer einzelnen Schule weit hinaus.

Ach ja: die private Nutzung der schulischen DV-Anlage ist rein rechtlich  
ein brisantes Gebiet. Wurde auch hier bereits mehrfach erörtert.
Aber das berührt den hier beklagten Fall nicht.

-

Im konkreten Fall: wer keinen Account hat, der dürfte die schulischen  
Rechner schon rein technisch nicht benutzen können. Und den Account  
vergibt (oder sperrt) der Systembetreuer im Auftrag der Schulleitung.

Viele Gruesse!
Helmut

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https://mail.lehrerpost.de/mailman/listinfo/linuxmuster-user


Re: [lmn] Jetzt haben wir den Fall: Verweigerung der Unterschrift der Nutzervereinbarung durch Lehrer

2015-03-19 Diskussionsfäden Juergen Engeland
Hallo Steffen,

eigentlich gehörte so eine kollegiale Auseinandersetzung nicht in diese
Öffentlichkeit. Aber für diese Erkenntnis ist es nun zu spät.

Helmut bringt es auf den Punkt:

Die Entscheidung über den Zugang oder keinen zum pädagogischen Netzwerk
ohne Unterschrift unter die Nutzungsvereinbarung trifft die Schulleitung.
In Deiner Situation würde ich sie dabei nicht einmal beraten
(jedenfalls nicht so, dass klar ist, dass ich es hätte ...).
Sie ist der rechtlich verantwortliche Anschlussinhaber für den
Internetzugang.
Außerdem ist die SchulleiterIn die verantwortliche Führungskraft für den
Kollegen.

Technisch wäre es eventuell eine Lösung, dass der Kollege wohl Zugriff
auf das interne Netzwerk kommt, damit er es für seinen CAD-Unterricht
nutzen und so seinen dienstlichen Verflichtungen nachkommen kann, nicht
jedoch auf das Internet.
(Na klar benutzt man im Unterricht auch das WWW ...).

Gruß Jürgen



Am 19.03.2015 um 22:04 schrieb Helmut Hullen:
 Hallo, Wolfgang,

 Du meintest am 19.03.15:

 in
 https://www.mebis.bayern.de/wp-content/uploads/2012/09/kmbek_edv-nutz
 ung+internet_2012-09-12.pdf
 auf Seite 8 (Punkt 7.2 letzter Absatz rechte Spalte) lese ich (ohne
 Jurist zu sein):
 Daher ist die
 vorherige Einwilligung der Lehrkraft Voraussetzung
 für eine Zulassung zur Nutzung der EDV-Einrichtung
 und des Internets zu privaten Zwecken. Die Lehrkraft
 kann die Einwilligung jederzeit widerrufen. Im Falle
 des Widerrufs ist die Nutzung der EDV-Einrichtung
 und des Internets zu privaten Zwecken nicht mehr ge
 stattet

 WENN er NACHWEISLICH nur unterrichtliche Dinge mit dem Internet macht
 (als keine privaten Mails abholt, ...) Dann muss er wohl nichts
 unterschreiben.
 ???
 Es ist mindestens üblich, dass im Rahmen einer betrieblichen  
 Vereinbarung jeder Benutzer des pädagogischen Netzes (hier:  
 insbesondere jeder nutzungswillige Lehrer) zu unterschreiben hat, dass  
 er das System nur für unterrichtliche Zwecke benutzen wird.

 Wer nicht unterschreibt, der kann/darf (mal die juristische  
 Belastbarkeit einer solchen Vereinbarung unterstellt) das pädagogische  
 Netz nicht benutzen.

 Aber das sollten bitteschön die Juristen des Kultusministeriums in  
 Zusammenarbeit mit dem Landesdatenschutzbeauftragten prüfen, das geht  
 über die Kompetenz einer einzelnen Schule weit hinaus.

 Ach ja: die private Nutzung der schulischen DV-Anlage ist rein rechtlich  
 ein brisantes Gebiet. Wurde auch hier bereits mehrfach erörtert.
 Aber das berührt den hier beklagten Fall nicht.

 -

 Im konkreten Fall: wer keinen Account hat, der dürfte die schulischen  
 Rechner schon rein technisch nicht benutzen können. Und den Account  
 vergibt (oder sperrt) der Systembetreuer im Auftrag der Schulleitung.

 Viele Gruesse!
 Helmut

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Re: [lmn] Jetzt haben wir den Fall: Verweigerung der Unterschrift der Nutzervereinbarung durch Lehrer

2015-03-19 Diskussionsfäden Juergen Engeland
Hallo Martin, hallo Steffen,

wenn man es so sieht, ist es egal, ob ein Lehrer die
Nutzungsvereinbarung unterschreibt - sie gilt trotzdem! Dem widerspricht
der betreffende Kollege wohl auch nicht, so wie ich Steffen verstanden
habe (wenn doch - auch egal!).

Für die SchülerInnen ist es wichtig, dass sie sich durch ihre
Unterschrift zu ihrer Verantwortung für das bekennen, was sie im
Schulnetzwerk machen. Dies ist jedoch in erster Linie eine pädagogische
Maßnahme.
Selbst wenn man die Eltern bei Minderjährigen mit unterschreiben lässt,
würde man sie für Ansprüche, die aus einem Fehlverhalten ihres Kindes
entstanden wären, kaum haftbar machen können - wir hatten ja zum
Tatzeitpunkt die Aufsicht ;-)

Für KollegInnen (und Eltern) haben wir keinen Erziehungsauftrag.

Gruß Jürgen



Am 19.03.2015 um 22:20 schrieb M. Resch:
 Hallo Steffen,

 ein Fachlehrer, den wir - wie aus vielfältigen Gründen der Querulanz
 und Verweigerung das gesamte Kollegium und SL einer Meinung sind -
 *leider* nach seinem Sabattjahr zugewiesen bekommen haben, verweigert
 die Nutzungsvereinbarung für die EDV zu unterschreiben und beruft sich
 auf seinen Beamtenstatus, dass mit dem alles abgegolten sei.
 da hat er m.E. Recht, denn die Nutzungsvereinbarung ist eigentlich eine
 Nutzungsordnung, an die er sich als Beamter halten muss, wenn sein 
 Dienstvorgesetzter,
 also die SL, ihn dazu im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, verpflichtet.
 Wenn die Nutzungsordnung auf geltende Verwaltungsvorschriften und geltendes 
 Recht 
 basiert, ist sie für den Beamten gültig - die Nutzungsordnung stellt somit 
 nur eine Art 
 verständliche Zusammenfassung dar.

 Die Unterschift ist nur eine Bestätigung, dass er die Nutzungsordnung 
 erhalten hat.
 Alternativ kann die SL diese ihm einfach aushändigen und das protokollieren.

 Das Loggen ist m.E. aufgrund der Dienstaufsichtspflicht der SL zulässig, auch 
 ohne 
 Einwilligung, nur informiert muss darüber werden. Zusätzlich ist das Logging 
 für den 
 technischen Betrieb eines Netzwerkes m.E. notwendig.
 Für das Logging ist dann auch die SL verantwortlich, nicht der 
 Netzwerkberater, der von der 
 SL dazu den Auftrag erhalten hat.

 siehe: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/form/netz/

 Z.B. muss er sich als Techniklehrer automatisch an alle technischen 
 Sicherheitsbestimmungen halten, auch ohne dass er diese unterschreibt.

 Nur für Dinge, wie z.B. die private Nutzung benötigt man eine Vereinbarung.

 Grüße,
 Martin

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Re: [lmn] Jetzt haben wir den Fall: Verweigerung der Unterschrift der Nutzervereinbarung durch Lehrer

2015-03-19 Diskussionsfäden Gregor Kopka


Am 19.03.2015 um 20:55 schrieb Wolfgang Höfer:
 WENN er NACHWEISLICH nur unterrichtliche Dinge mit dem Internet macht
 (als keine privaten Mails abholt, ...) Dann muss er wohl nichts
 unterschreiben.
 Ich finde, dass für diesen Nachweis er zuständig ist - und damit du
 das kontrollieren kannst, muss er den Einblick in die Logs genehmigen
 - finde ich .

Hinweis am Rande:
Die Nichtexistenz einer Sache ist per Definition nicht beweisbar
(ansonsten hätten wir uns in der Geschichte der Menschheit reichlich
vorgenommenes Blutvergießen über 'gibt höheres Wesen (oder nicht)'
sparen können).

Es gibt ohne sinnvollen Grund (= in Vergangenheit aufgetretene Probleme)
auch keinerlei (weder rechtlich noch moralisch haltbare) Begründung
Vorratsdatenspeicherung in der Schule zu etablieren. Meiner Ansicht nach
muss niemand in Regelungen einwilligen welche klein-NSA bei den zu
benutzenden Arbeitsgeräten legitimieren sollen.

Wenn er diesen Zettel nicht unterschreiben will dann muss er es nicht,
falls doch dann wäre ich sehr interessiert zu erfahren mit welcher
Begründung er das sollte.

 ... man solle ihm zeigen, wo steht,
 dass er zu so was verpflichtet sei/werden kann. 
Wenn jemand einen Zettel unterschrieben haben möchte dann liest man den
und falls da etwas steht was nicht passt dann lässt man es - sollte
jemand kommen und mich zu etwas (aus meiner Sicht) nötigen wollen hört
dieser auch nur die Frage nach der Rechtsgrundlage.

Was ist daran auszusetzen?

Und eine ernstgemeinte Frage:
In einer Nummer größer hatte das Verfassungsgericht und er EUGH dem ja
schon den Gnadenschuss gesetzt (auch wenn das von laut schreienden
rechten Sicherheitspolitikern geflissentlich ignoriert wird) - hat hier
eigentlich schon mal jemand hinterfragt ob bzw. in wie weit die kleinere
Version der Vorratsdatenspeicherung (also das angeordnete _anlasslose_
Logging der Nutzung) in den Schulen überhaupt mit unserer Rechtsordnung
vereinbar ist?

Gregor

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