Zitat von André Reichelt <[EMAIL PROTECTED]>:

> Heiko Jacobs schrieb:
>> Supermarktparktplätze sind aber öffentlich zugänglich, also
>> gilt die StVO, ich muss keinesfalls ein Knöllchen zahlen,
>> wenn ich da fahre...
>
> Denkste. Die Diskussion hatten wir erst. Laut ein paar Urteilen ist   
> es so, dass selbst, wenn da steht, die StVO würde gelten, diese   
> nicht gilt. Wenn Du dort einen Unfall haben solltest, wird es vor   
> Gereicht aus so enden, dass in der Regel, egal wer Schuld ist, beide  
>  gleich viel zahlen, da die Regelung "rechts vor links" auf privaten  
>  Parkplätzen, die öffentlich zugänglich sind, nicht gilt. Auch ein   
> Schild wie "hier gilt die StVO" ist nicht rechtswirksam.

Das ist falsch. Die StVO gilt überall dort, wo real exisitierend
öffentlicher Verkehr stattfindet ohne Rücksicht darauf, ob das
Gelände einem öffentlichen oder privaten Eigentümer gehört.
Hinter einer Schranke, wo nicht jeder drauf gelassen wird, ist
der Verkehr nicht mehr öffentlich...

Das rechts vor links nicht so ohne weiteres gilt auf Parkplätzen,
hängt nicht von öffentlich/privat StVO/nichtStVO zusammen ab,
sondern damit, dass Vorfahrtsregelungen zwischen Straßen gelten,
also an Kreuzungen, und ein Parkplatz nun mal keine Straße für fließenden
Verkehr mit Straßenkreuzungen ist, sondern halt eine große Fläche...
Sollte der Parkplatz aber so gestaltet sein, dass er "richtige"
Straßen mit Kreuzungen oder Kreisverkehren hat, kann die Sache wieder
ganz anders aussehen. Auf ganz großen Parkplätzen von Einkaufszentren
kann das durchaus vorkommen... Da greifen dann allseits bekannte
Vorfahrtsregelungen der StVO wieder.

Also:
Die StVO gilt nicht ---> Nein
Die StVO-Vorfahrtsregeln passen dort nicht immer --> Ja

Gruß Mueck



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