Am 14. August 2008 23:25 schrieb Tobias Wendorff <
[EMAIL PROTECTED]>:

> Für mich steht in diesem Urteil eindeutig, dass ein Stadtplan
> (hier das "Stadtplanwerk Ruhrgebiet des SVR bzw. KVR, nun RVR)
> also Basis genutzt werden kann, wenn "eigenschöpferische Züge"
> in der neuen Karte erkennbar sind.
>

 Wie kommst Du zu diesem Schluss?

Nach dem zitierten BGH Urteil ist es doch so:

Der Kläger (Stadtplanersteller: Kommunalverband Ruhrgebiet) hatte den
Beklagten
(Ersteller der abgeleiteten Pläne für die "Gelben Seitem": Ingenieurbüro)
auf Zahlung
einer Lizensgebühr verklagt. Die Klage wurde in 1. und 2. Instanz
abgewiesen.
Dagegen hatte der Kläger Revision beim BGH eingelegt. Auf deren Urteil
beziehst Du Dich.
Im Urteil steht aber doch der Kernsatz: "Die Revision führt zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Berufungsgericht."!

Im Klartext: Der BGH schließt sich der Meinung der Vorinstanzen NICHT an,
sondern fordert ein neues Verfahren!
Wie das ausgegangen ist, weiss ich nicht und Du offenbar auch nicht (,sonst
hättest Du ja richtigerweise dieses zitiert!).

Fakt ist doch aber, dass der BGH bezweifelt, dass der Beklagte zu Recht vom
Vorwurf des Plagiats "freigesprochen" wurde.

In meinen Augen haben Deine ganzen folgenden Schlüsse für OSM in dem
BGH-Urteil überhaupt keine Grundlage!

>
> Auch im Urteil wurde u.a. zugunsten des Klägers entschieden,...
>
richtig, zugunsten des KLÄGERS

> ...weil er die Verkehrswege zusätzlich strukturiert und eine
> Klassifizierung hat einfließen lassen. Ferner hat er die
> "die Bebauungsstrukturen bis hin zu den einzelnen Gebäuden"
> dargestellt, was ebenfalls über die Stadtplanquelle hinaus
> ging. Also: Genau wie wir hat er zusätzlich Informationen
> einfließen lassen.


Das war der BEKLAGTE (, zu dessen Ungunsten entschieden wurde)!

Gruß, Thomas
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