Andreas Jacob wrote:

>  > Das ist inzwischen nicht mehr richtig. Genau diese Sammlung von Daten

> Woraus beziehst du deine Kenntnis, dass Kartografische Werke als 
> Datenbankwerk geschützt sind? (ja, mir sind § 4 und §§ 87a ff UrhG bekannt)

Nach einem Urteil des Landgerichts München I (Urteil vom 9. November 
2005, Az. 21 O 7402/02, Datenbankschutz für topografische Landkarten – 
Topografische Kartenblätter, GRUR 2006, S. 225 ) stellt die 
topografische Karte 1:25 000 (TK25) eine analoge Datenbank nach § 87a 
Urheberrechtsgesetz dar und genießt damit rechtlichen Schutz aufgrund 
der vorgenommenen Investition bei ihrer Herstellung. Eine Entnahme von 
Daten aus der TK25 durch Digitalisierung zum Zwecke der 
Weiterbearbeitung sei deshalb lizenzpflichtig. Dieses Urteil ist 
rechtskräftig.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechte_an_Geoinformationen

Und für Dich korrigiere ich mich auch gerne: "Es gibt dazu mindestens 
ein Urteil."

cu
henry

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