On Wed, Jun 23, 2010 at 11:17:51AM +0200, Falk Zscheile wrote:
> Am 23. Juni 2010 10:26 schrieb Jochen Topf <joc...@remote.org>:
> > On Wed, Jun 23, 2010 at 09:55:55AM +0200, Martin Hollmichel wrote:
> >> Unternehmen habe keine Privatssphäre ?? Hört sich nach starkem Tobak an,
> >> die Diskussion gehört aber vermutlich nicht hierher,
> >
> > Schau Dir http://de.wikipedia.org/wiki/Privatsphäre an, da gehts um drei 
> > Punkte
> > bei der Privatspähre: Der Schutz personenbezogener Daten ("Datenschutz"), 
> > das
> > geht offensichtlich nur für natürliche Personen (siehe auch im
> > Bundesdatenschutzgesetz: "Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor 
> > zu
> > schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in 
> > seinem
> > Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird."). Weiterer Punkt ist der Schutz 
> > der
> > Wohnung nach Art 13 GG (Unternehmen haben keine "Wohnung").
> 
> Wo hast Du gelesen, dass "Unternehmen keine Wohnung haben" und deshalb
> von Art. 13 Abs. 1 GG nicht geschützt sind? Auf der Wikipedia-Seite
> steht es nicht. Das ist auch richtig so. Auch Unternehmen genießen den
> Schutz von Art. 13 Abs. 1 GG! Dieses Thema ist also auch im
> Zusammenhang mit dem Betreten von Firmengrundstücken zu beachten. Die
> Details dazu ergeben sich aber aus den zivilrechtlichen Bestimmungen
> (Hausrecht etc.).
> 
> BVerfG 42, 212 (219): "Die Beschwerdeführerin als
> Kommanditgesellschaft kann Trägerin des Grundrechts aus Art 13 Abs 1
> GG sein. Nach Art 19 Abs 3 GG gelten die Grundrechte auch für
> inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf
> diese anwendbar sind. Juristische Person im Sinne dieser Bestimmung
> kann, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat,
> auch eine Kommanditgesellschaft sein"

Das geht dann weiter mit:
"Zwar ist die Unverletzlichkeit der Wohnung ihrem Ursprung nach ein echtes
Individualrecht, das dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im
Interesse seiner freien Entfaltung einen "elementaren Lebensraum" (Dagtoglou
in: Bonner Kommentar, Art 13 Rdnr 33) gewährleisten soll. Indessen ist für die
Beantwortung der Frage, ob ein Grundrecht "seinem Wesen nach" auf juristische
Personen anwendbar ist, weniger auf den historischen Ursprung des Grundrechts
als vielmehr darauf abzustellen, ob es nur individuell oder auch korporativ
betätigt werden kann (Dürig in: Maunz-Dürig, GG, Art 19 Abs 3 Rdnr 51). Danach
genießen grundsätzlich auch Kommanditgesellschaften den Schutz des Grundrechts
aus Art 13 Abs 1 GG; denn diese können - ebenso wie Einzelpersonen -
berechtigterweise Inhaberinnen von Wohnungen sein (so auch Maunz in:
Maunz-Dürig, GG, Art 13 Rdnr 6). Hinzu kommt, wie im Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1971 (BVerfGE 32, 54 [69 ff.])
geklärt worden ist, daß der Begriff "Wohnung" in Art 13 Abs 1 GG auch Arbeits-,
Betriebs- und Geschäftsräume umfaßt. Die Geschäftsräume einer Einzelfirma
können aber ihre Wohnungseigenschaft im Sinne des Art 13 Abs 1 GG nicht dadurch
einbüßen, daß ihre Inhaberin in eine Gesellschaft umgewandelt wird (ebenso
Dagtoglou, aaO). "

Interessant. Ich bin nicht auf die Idee gekommen, dass man "Wohnung" anders
interpretieren kann, als es ein normaler Mensch machen würde. Sonst hätte man
ja nicht "Wohnung" geschrieben, sondern "Haus" oder "Grundbesitz" oder so.
Aber offenbar sieht das BVerfG das anders. :-)

Jochen
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Jochen Topf  joc...@remote.org  http://www.remote.org/jochen/  +49-721-388298


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