> Bundesdatenschutzgesetz: "Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu
> schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in 
> seinem
> Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird."). 
So sehe ich das auch. Es gibt auch ein Urteil (NJW 2006, S. 951 ff.) zu
Luftbildern und Privatsphäre. Darin heißt es:
"So gefährdet ein Garten-Luftbild, das auf Grund seiner Auflösung
Gegenstände und Objekte im Garten sowie überhaupt dessen Gestaltung und
damit die persönlichen Lebensumstände erkennen lässt, das Grundstück in
seiner Eigenart als persönlicher Rückzugsort. Die belastende Wirkung ist
umso größer, je mehr Daten das Luftbild enthält, die geeignet sind, die
Anonymität des Grundstücks und damit der Privatheit aufzuheben "

Ich denke, wenn ein Privatgrundstück mit einem hohen Detailierungsgrad
gemappt wird, trifft dies entsprechend zu.

Eine andere Frage ist, ob eine Kleingartenanlage überhaupt privat oder
öffentlich ist.
Ich sehe das so: Grundsätzlich ist das aus dem Flächennutzungsplan nach
§ 5 Baugesetzbuch ersichtlich. Ist die Fläche nach Satz (2) Punkt 5 als
Grünfläche gekennzeichnet, ist sie öffentlich.
Anderenfalls hat der Hauptpächter ( also der Gartenverein ) das
Hausrecht für die gesamte Anlage und kann per Satzung den öffentlichen
Charakter festlegen.

Wenn auch die Gartenalnalge als solche möglicherweise öffentlich ist,
darf ich noch lange nicht die einzelnen Parzellen betreten bzw mappen.
Da hat der Pächter das Hausrecht.

Gruß Burkhard


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