Am 26. Juli 2011 13:45 schrieb Steffen Heinz <eifelhu...@gmx.de>:
> Am 26.07.2011 12:21, schrieb René Falk:
>>
>> Zum einen gibt es bei Naturschutzgebieten immer eine begrenzte Gruppe
>> von Menschen, die diese betreten dürfen. Das Betreten wäre daher eher
>> erlaubnispflichtig.
>> Zum anderen ist diese Eigenschaft, meiner Meinung nach, bei einem
>> Naturschutzgebiet immer gegeben. Ist der Tag da nicht überflüssig?
>>
@René: Es ist problematisch aus der Ausnahme allgemeine Regeln
ableiten zu wollen.

> nö!
> Naturschutzgebiet darf durchaus betreten werden es dürfen sogar Pilze
> gesammelt werden.
> Naturschutzgebiet haben also eine geringeren Schutz als Nationalparks, wo
> nun wirklich nur die Wege benutz werden dürfen, und dann nur die erlaubten.
> (ich bin hier von Naturschutzgebieten umzingelt ;)
>
Was in einem bestimmten Naturschutzgebiet erlaubt bzw. verboten ist
entnimmt man am Besten der Verordnung, welche das Naturschutzgebiet
festsetzt. Pauschale Aussagen sind daher problematisch. Aber ein Blick
ins Gesetz hilft weiter hier weiter:

§ 23 Naturschutzgebiete
(1) Naturschutzgebiete sind [...]
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder
Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu
einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer
Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können
Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

§ 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG geht also davon aus, dass ein Betreten des
Naturschutzgebietes grundsätzlich verboten ist (access=no) und ein
Betreten explizit erlaubt werden muss. Ob es erlaubt ist findet man
dann beispielsweise in der Verordnung über das Naturschutzgebiet oder
im Landesnaturschutzgesetz[1].

Also Für Deutschland heißt das für Naturschutzgebiet: Grundsätzlich
ein access=no an Wege im Naturschutzgebiet. Außer
1. in Schleswig-Holstein und 2. wenn sich aus der
Naturschutzgebietsverordnung etwas anderes ergibt.

Gruß, Falk

[1] Zum Beispiel für Schleswig-Holstein:
http://www.gesetze-im-internet.de/abweichendes_Landesrecht/natschg_sh__13.html

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