Am 26. Juli 2011 14:23 schrieb M∡rtin Koppenhoefer <dieterdre...@gmail.com>: > Am 26. Juli 2011 14:10 schrieb Falk Zscheile <falk.zsche...@googlemail.com>:
>> Pauschale Aussagen sind daher problematisch. Aber ein Blick >> ins Gesetz hilft weiter hier weiter: >> >> § 23 Naturschutzgebiete >> (1) Naturschutzgebiete sind [...] >> (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder >> Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu >> einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer >> Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können >> Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. >> >> § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG geht also davon aus, dass ein Betreten des >> Naturschutzgebietes grundsätzlich verboten ist (access=no) und ein >> Betreten explizit erlaubt werden muss. > > > wieso? Ist das Betreten von vornherein eine "nachhaltige Störung"? > Nachhaltig wäre die Störung doch nur, wenn man beim Betreten etwas > stört oder beschädigt und diese Störung auch noch anhält, nachdem man > das Gebiet bereits wieder verlassen hat. > Wie kommst Du darauf, dass eine "nachhaltige Störung" vorliegen muss? Das Tatbestandsmerkmal "nachhaltige Störung" ist nicht kumulativ zu den vorher genannten. Außerdem ergibt sich die Sperrung für die Allgemeinheit aus einem Umkehrschluss zu § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG. Warum sollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die Allgemeinheit zugelassen werden kann, wenn sie nicht bereits nach Satz 1 ausgeschlossen wäre? Gruß, Falk _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de