Am 6. Februar 2012 13:39 schrieb Jochen Topf <joc...@remote.org>:
> On Mon, Feb 06, 2012 at 01:20:58PM +0100, Martin Koppenhoefer wrote:
>> Was militärische Schutzgebiete angeht, dürfte die Lage praktisch
>> überall auf der Welt so sein, dass man die nicht abbilden darf,
>
> Dazu sagt das dt. Strafgesetzbuch:
> § 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden
> (1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage 
> oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt 
> oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt 
> und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder 
> die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf 
> Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
>
> Das ist ne ziemlich hohe Hürde, die das Gesetz hier anlegt. Da muss schon eine
> Gefahr für "die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft
> der Truppe" bewiesen werden, die durch diese Abbildung hervorgerufen wird,
> bevor das strafbar sein kann. Ich hatte schon vor ner Weile mal die
> Gesetzeskommentare daraufhin durchgeschaut und die meinten das auch, dass da
> schon eine konkrete Gefahr sein muss. Also dieser Paragraf rechtfertigt die
> Verpixelung m.E. nicht.

Argumentierst du, wenn du von gerechtfertigt sprichst, rechtlich oder
aufgrund "gesunden Menschenverstands"? Rechtlich sehe ich keine
Möglichkeit hier etwas zu unternehmen, ohne den Ast abzusägen, auf dem
wir sitzen. Der Ast sind dabei die Bing-Luftbilder.

Auf die paar verpixelten Flächen verzichte ich gern, wenn ich dafür
weiter Luftbilder habe.

Gruß, Falk

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