Hallo Jochen,

Schutzbereichsgesetz

Hier das von 1956 stammende Gesetz im Überblick:
http://www.gesetze-im-internet.de/schberg/BJNR008990956.html#BJNR008990956BJNG000100315

Interessant:

§1 (1) Ein Gebiet wird zum Schutzbereich durch Anordnung erklärt. Sie muß einen Plan über den Umfang des Schutzbereichs enthalten.

§1 (4) Ein Gebiet darf zum Schutzbereich nur erklärt werden, wenn der mit dem Schutzbereich erstrebte Erfolg auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann.

§2 (2) Die Anordnung ist auf das unerläßliche Maß zu beschränken.

§2 (4) Die zuständige Behörde hat mindestens alle fünf Jahre unter Beachtung der Vorschriften des § 1 Abs. 3 von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung noch vorliegen.

§2 (5) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn der Schutzbereich für die Zwecke des § 1 nicht mehr benötigt wird. Die Aufhebung ist den Beteiligten bekanntzugeben.

§5 (2) Es ist verboten, ein *als Schutzbereich gekennzeichnetes Gebiet* oder seine Anlagen ganz oder teilweise ohne Genehmigung zu *fotografieren* oder Zeichnungen, Skizzen oder andere bildliche *Darstellungen* davon anzufertigen.

§9 (1) Der *Bundesminister für Verteidigung* erklärt die Gebiete zu Schutzbereichen.

§27 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§27 (3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, sowie Lichtbilder, Zeichnungen, Skizzen und andere bildliche Darstellungen, auf die sich eine solche Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

Gruss, Markus

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