Am 18. Januar 2013 16:56 schrieb Peter Wendorff <wendo...@uni-paderborn.de>:
> Am 18.01.2013 14:11, schrieb Martin Koppenhoefer:
>> dass es "benutzungspflichtige" Fußwege gibt, ist mir neu. Klar, man darf
>> nicht auf der Straße gehen wenn es einen Fußweg gibt, aber "querfeldein"
>> darf man doch gehen(?), von daher ist das nicht mit Radwegen vergleichbar.
>
> vielleicht in der Formulierung unklar, aber "querfeldein" darfst du eben
> üblicherweise nicht gehen, sobald es sich um Äcker, (zumindest in einigen
> Phasen des Wachstumszyklus der Feldfrüchte), Beete, abgezäunte Bereiche,
> ausgewiesen verbotene Bereiche etc. handelt.


Doch, gerade in "Feld und Flur" darfst Du (rechtlich gesichert auch
bei Privatbesitz sofern nicht umfriedet) querfeldein gehen, natürlich
mit den von Dir genannten Ausnahmen (Äcker in der Wachstumphase dürfen
nicht betreten werden, wohl eine Selbstverständlichkeit, genausowenig
umfriedete Bereiche und Beete), aber da bleibt noch ziemlich viel
übrig ;-)


> Du darfst aber - analog zum
> benutzungspflichtigen Radweg, solange zumutbar nicht auf der Straße laufen.


genauer gesagt, solange Du ein normaler Fußgänger bist, wenn Du
hingegen auf dem Fußweg andere behindern würdest (z.B. weil Du
ausladende Lasten mitführst), musst Du sogar auf der Straße gehen.

Gruß Martin

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