@Mathias Schindler & DaB.: Bitte lest meine Beiträge nicht nur selektiv.

Wenn ihr Euch nochmal durchlest, was ich in den letzten Mail geschrieben habe, werdet Ihr sehen, dass die Kompetenzen unser Mitgliederversammlung weit über das aktive Wahlrecht in einer repräsentativen Demokratie hinausgehen und eher schon Elemente eines Parlaments oder Rats mindestens aber einer Bürgerversammlung (wie es sie in der Schweiz gibt) hat. Wenn gut 50 Leute die Entscheidungen für einen 1750 aktive und 8420 Fördermitglieder starken Verein treffen, geht das Stimmgewicht weit über das bei einer gewöhnlichen Wahl hinaus.

Und deshalb lohnt es sich schon darüber nachzudenken, ob die Unvereinbarkeitsbestimmungen, die unbestritten für Vorstand und Präsidium gelten auch hier angebracht wären.



Was sie Aufzählung der verschiedenen Befangenheiten angeht die DaB. (meines Erachtens) unnötig detailiert aufgedrösselt hat angeht (und die ich nicht weiter kommentieren will), sollte man bedenken, dass es einen entscheidenden Unterschied zwischen den aufgezählten Interessen und Wahlämtern und den Angestellten des Vereins gibt:

Dass es in einem Verein verschiedene Ansichten und Ziele gibt, ist weder verwerflich noch zu verhindern, sondern vollkommen normal. Und dass gerade die Inhaber von Wahlämter versuchen den Verein nach ihren Vorstellung zu gestalten ist kein Betriebsunfall, sondern sogar ihre Job. Ohne solche INTERESSEN gäbe es unsern Verein wohl überhaupt nicht.

Bei Mitarbeitern des Vereins, die als aktive Mitglieder auf der MV abstimmen, liegt die Sache aber anders: Diese sind beruflich und finanziell direkt vom den Entscheidungen des Vereins betroffen. Und das ist genau derselbe INTERESSENKONFLIKT, den man bei allen Wahlämtern mittels Satzung und GO aus gutem Grund ausgeschlossen hat.


// Martin





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