> > Und, wiegesagt, eigentlich steht im Ratsentwurf nicht das obige sondern > > folgendes: > > > > 1. Eine [reine] Softwareloesung ist grundsaetzlich eine patentfaehig > > Erfindung im Sinne des Art 52 EPUe. > > 2. Eine Softwareloesung ist nur dann nicht naheliegend, wenn dieses > > Nichtnaheliegen einen technischen Beitrag leistet. > > Wo im Ratsentwurf steht das? Ich konnte es nicht finden. Bitte > Fundstelle angeben.
Zu 1: der Begriff "computer-implementierte Erfindung" samt Definition. Zu 2: Artikel 3 und diverse Erwaegungsgruende, kodifizieren immer wieder die bekannte EPA-Praxis zum "technischen Beitrag im Rahmen des erfinderischen Schrittes" Noch nicht erwaehnt dabei sind die Programmansprueche, deren Existenz auch, gegenteiligen Beteuerungen zum Trotz, Punkt 1 impliziert. > Im Ratsentwurf steht in Erwaegungsgrund 13a aber folgendes: > > "Die Tatsache allein, dass eine ansonsten nicht patentierbare Methode > in einer Vorrichtung wie einem Computer angewendet wird, reicht nicht > aus, um davon auszugehen, dass ein technischer Beitrag geleistet wird. Damit ist sehr wenig, in der Tat so gut wie nichts, gesagt. > Folglich kann eine computerimplementierte Geschäfts-, > Datenverarbeitungs- oder andere Methode, bei der der einzige Beitrag > zum Stand der Technik nichttechnischen Charakter hat, keine > patentierbare Erfindung darstellen." Das bedeutet, dass Geschaeftsmethoden patentierbar sind, sofern man ihnen einen "technischen Beitrag" nachsagen kann. > Das macht deutlich, dass man nur solche Dinge als patentierbar > betrachten will, die auch ausserhalb des Softwarebereichs patentierbar > waeren. Das ist insoweit systemkonform. das ist auch der > Auslegungsmasstab. Es ist nur ein Erwaegungsgrund, und er ist konform mit der EPA-Lehre vom "technischen Beitrag im Rahmen des erfinderischen Schrittes", der typischerweise in einer Einsparung von Rechenzeit oder Datenraum besteht. > Du und andere Leute spinnen sich hier irgendwas zusammen, fuer das der > Entwurfstext und die Erwaegungsgruende keine Anhaltspunkte lieferen. > Du hast bisher kein einziges stichhaltiges Argument geliefert. Nichts > von dem was Du behauptest, findet im Text des Ratsentwurfs eine > Stuetze. Das ist das Problem. Ich habe schon in grossem Umfang hier Texte zitiert und jedes Mal kam im Anschluss nichts. Hier trotzdem noch ein paar Zitate, die belegen, wie der Ratstext die Subsumption von "technischer Beitrag" unter "Nichtnaheligen" (erfinderische Taetigkeit / erfinderischer Schritt) kodifiziert: Erwaegungsgrund 11: Für Erfindungen gilt ganz allgemein die Voraussetzung, dass sie, um das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit zu erfüllen, einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten sollten. Erwaegungsgrund 12: Eine computerimplementierte Erfindung erfüllt folglich trotz der Tatsache, dass sie einem Gebiet der Technik zugerechnet wird, sofern sie keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik leistet, z.B. weil dem besonderen Beitrag die Technizität fehlt, nicht das Kriterium der erfinderischen Taetigkeit und ist somit nicht patentierbar. Artikel 2b: b) "Technischer Beitrag" ist ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technologie, der neu und für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist. Bei der Ermittlung des technischen Beitrags wird beurteilt, inwieweit sich der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit, der technische Merkmale umfassen muss, die ihrerseits mit nichttechnischen Merkmalen versehen sein können, vom Stand der Technik abhebt. Hier wird deutlich impliziert, dass der "technische Beitrag" allein aus nicht-technischen Merkmalen bestehen kann. Denn nur der Patentgegenstand in seiner Gesamtheit muss technischer Merkmale aufweisen. M.a.W. wird das Konzept vom "Beitrag" durch diese Definition demontiert. Art 4.1 (spaeter zu 3 umbenannt) Um patentierbar zu sein, muessen computerimplementierte Erfindungen neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Um das Kriterium der erfinderischen Taetigkeit zu erfüllen, müssen computerimplementierte Erfindungen einen technischen Beitrag leisten. Wiederum findet sich der "technische Beitrag" gemaess EPA-Praxis unter "erfinderische Taetigkeit" eingeordnet. Das ist wiederum eine Einordnung, die dem Begriff ebenso wie der zitierte Artikel 2b die Bedeutung raubt, die ihm bei intuitivem Verstaendnis auf den ersten Blick zukommen sollte. Die Ratsbeamten und die meisten Kommentatoren waren hierdurch voellig verwirrt und ueberfordert. Das Ergebnis solcher Festlegungen waere ein Begriffschaos, das nur durch ein Machtwort vom Urheber dieser Doktrinen, dem EPA, aufgeloest werden kann. > > Richtig waere "im Vergleich zur aktuellen EPA-Rechtsprechung". > > Das ist nicht das gleiche wie die "aktuelle Rechtslage". > > Und im Vergleich zur BGH-Rechtsprechung und der nationalen > Rechtsprechung anderer Mitgliedsstaaten. Dann ist es richtig. Schon besser. Aber auch die sind nicht mit der "aktuellen Rechtslage" gleichzusetzen. Die Kletter-Metapher von Lutz ist m.E. sehr treffend. -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]