> > Und, wiegesagt, eigentlich steht im Ratsentwurf nicht das obige sondern
> > folgendes:
> > 
> >  1. Eine [reine] Softwareloesung ist grundsaetzlich eine patentfaehig 
> >     Erfindung im Sinne des Art 52 EPUe.
> >  2. Eine Softwareloesung ist nur dann nicht naheliegend, wenn dieses 
> >     Nichtnaheliegen einen technischen Beitrag leistet.
> 
> Wo im Ratsentwurf steht das? Ich konnte es nicht finden. Bitte 
> Fundstelle angeben.

Zu 1: der Begriff "computer-implementierte Erfindung" samt Definition.
Zu 2: Artikel 3 und diverse Erwaegungsgruende, kodifizieren immer wieder
      die bekannte EPA-Praxis zum "technischen Beitrag im Rahmen des 
      erfinderischen Schrittes"

Noch nicht erwaehnt dabei sind die Programmansprueche, deren Existenz
auch, gegenteiligen Beteuerungen zum Trotz, Punkt 1 impliziert.  
 
> Im Ratsentwurf steht in Erwaegungsgrund 13a aber folgendes:
> 
> "Die Tatsache allein, dass eine ansonsten nicht patentierbare Methode 
> in einer Vorrichtung wie einem Computer angewendet wird, reicht nicht 
> aus, um davon auszugehen, dass ein technischer Beitrag geleistet wird. 

Damit ist sehr wenig, in der Tat so gut wie nichts, gesagt.

> Folglich kann eine computerimplementierte Geschäfts-, 
> Datenverarbeitungs- oder andere Methode, bei der der einzige Beitrag 
> zum Stand der Technik nichttechnischen Charakter hat, keine 
> patentierbare Erfindung darstellen."

Das bedeutet, dass Geschaeftsmethoden patentierbar sind, sofern man
ihnen einen "technischen Beitrag" nachsagen kann. 
 
> Das macht deutlich, dass man nur solche Dinge als patentierbar 
> betrachten will, die auch ausserhalb des Softwarebereichs patentierbar 
> waeren. Das ist insoweit systemkonform. das ist auch der 
> Auslegungsmasstab.

Es ist nur ein Erwaegungsgrund, und er ist konform mit der EPA-Lehre
vom "technischen Beitrag im Rahmen des erfinderischen Schrittes", der
typischerweise in einer Einsparung von Rechenzeit oder Datenraum besteht.
 
> Du und andere Leute spinnen sich hier irgendwas zusammen, fuer das der 
> Entwurfstext und die Erwaegungsgruende keine Anhaltspunkte lieferen. 
 
> Du hast bisher kein einziges stichhaltiges Argument geliefert. Nichts 
> von dem was Du behauptest, findet im Text des Ratsentwurfs eine 
> Stuetze. Das ist das Problem.

Ich habe schon in grossem Umfang hier Texte zitiert und jedes Mal kam
im Anschluss nichts.

Hier trotzdem noch ein paar Zitate, die belegen, wie der Ratstext die
Subsumption von "technischer Beitrag" unter "Nichtnaheligen" (erfinderische
Taetigkeit / erfinderischer Schritt) kodifiziert:

Erwaegungsgrund 11:

 Für Erfindungen gilt ganz allgemein die Voraussetzung, dass sie, um das
 Kriterium der erfinderischen Tätigkeit zu erfüllen, einen technischen
 Beitrag zum Stand der Technik leisten sollten. 

Erwaegungsgrund 12:

 Eine computerimplementierte Erfindung erfüllt folglich trotz der
 Tatsache, dass sie einem Gebiet der Technik zugerechnet wird, sofern sie
 keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik leistet, z.B. weil dem
 besonderen Beitrag die Technizität fehlt, nicht das Kriterium der
 erfinderischen Taetigkeit und ist somit nicht patentierbar.

Artikel 2b:

 b) "Technischer Beitrag" ist ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem
 Gebiet der Technologie, der neu und für eine fachkundige Person nicht
 nahe liegend ist. Bei der Ermittlung des technischen Beitrags wird
 beurteilt, inwieweit sich der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner
 Gesamtheit, der technische Merkmale umfassen muss, die ihrerseits mit
 nichttechnischen Merkmalen versehen sein können, vom Stand der Technik abhebt.

Hier wird deutlich impliziert, dass der "technische Beitrag" allein
aus nicht-technischen Merkmalen bestehen kann.  Denn nur der Patentgegenstand
in seiner Gesamtheit muss technischer Merkmale aufweisen.  M.a.W. wird
das Konzept vom "Beitrag" durch diese Definition demontiert.

Art 4.1 (spaeter zu 3 umbenannt)

 Um patentierbar zu sein, muessen computerimplementierte Erfindungen neu
 sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich
 anwendbar sein. Um das Kriterium der erfinderischen Taetigkeit zu
 erfüllen, müssen computerimplementierte Erfindungen einen technischen
 Beitrag leisten.

Wiederum findet sich der "technische Beitrag" gemaess EPA-Praxis unter
"erfinderische Taetigkeit" eingeordnet.

Das ist wiederum eine Einordnung, die dem Begriff ebenso wie der zitierte
Artikel 2b die Bedeutung raubt, die ihm bei intuitivem Verstaendnis auf
den ersten Blick zukommen sollte.

Die Ratsbeamten und die meisten Kommentatoren waren hierdurch voellig
verwirrt und ueberfordert.

Das Ergebnis solcher Festlegungen waere ein Begriffschaos, das nur
durch ein Machtwort vom Urheber dieser Doktrinen, dem EPA, aufgeloest
werden kann. 

> > Richtig waere "im Vergleich zur aktuellen EPA-Rechtsprechung".
> > Das ist nicht das gleiche wie die "aktuelle Rechtslage".
> 
> Und im Vergleich zur BGH-Rechtsprechung und der nationalen 
> Rechtsprechung anderer Mitgliedsstaaten. Dann ist es richtig.

Schon besser.
Aber auch die sind nicht mit der "aktuellen Rechtslage" gleichzusetzen.
Die Kletter-Metapher von Lutz ist m.E. sehr treffend.

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