> > Das EPA hat laengst "computer-implementierte Geschaeftsmethoden" > > zu patentfaehigen Erfindungen erklaert > > Nochmal: Das EPA untersteht nicht dem Gemeinschaftsrecht und ist auch > keine Institution der EU.
Nochmal: das EPA ist das Schwergewicht in der Patentrechtsprechung und -regelsetzung in Europa, und die Rats-Richtlinie haette das weiter festgeschrieben. Es war zu keinem Zeitpunkt irgendeine Bereitschaft auf Seiten des Rates da, eigenstaendig irgendwelche anderen Regeln zu formulieren. > Es ist deshalb im Prinzip egal, was das EPA gemacht hat oder nicht, Die Rats-Richtlinie haette nur im Rahmen der EPA-Eigenwilligkeiten ausgelegt werden koennen. Es war eine EPA-Ermaechtigungs-Richtlinie, egal ob die Institution, die nun in letzter Instanz auslegt, EPA oder EuGH oder anderswie heisst. > wenn sich die EU entschließt eine eigene fuer die Mitgliedsstaaten > verbindliche Regelung zu normieren. Du darfst dem EuGH zutrauen, dass > er bei seiner Auslegung des Gemeinschaftsrechts sicher nicht blind der > Spruchpraxis des EPA folgt. Ihm waere kaum etwas anderes uebrig geblieben. Auch der BGH haette mit seinen eigenen Auslegungen einpacken koennen. U.a. deshalb haben sich seine Richter ja so energisch gegen die Rats-Rili ausgesprochen. > Es ist noch nicht einmal naheliegend, dass > er diese Spruchpraxis als zentrales Auslegungskriterium betrachtet. Er > wird und muss sich zunaechst am normierten Gemeinschaftsrecht > orientieren. Was haette das Gemeinschaftsrecht in dieser Frage denn an Orientierung geboten, abgesehen von einer kryptischen Richtlinie, in der EPA-Doktrinen festgeschrieben werden, die ohne Bezug auf die EPA-Praxis wenig Sinn ergeben ? > Der Ratsentwurf geht hinter die Spruchpraxis des EPA zurueck und stellt > auch ausdruecklich klar, dass blosse Geschaeftsmethoden nicht > patentierbar sind. An mehreren Stellen wird impliziert, dass sie patentierbar sind. Von ausdruecklicher Verneinung kann keine Rede sein. > Du stellst immer wieder Thesen auf, fuer die es keine hinreichenden > tatsaechlichen Anhaltspunkte gibt. Das gipfelt dann in Behauptungen wie > der, dass der Richtlinenentwurf blosse Geschaeftsmethoden fuer > patentierbar erklaert, obwohl der Text an drei Stellen das Gegenteil > besagt und es keine einzige Passage gibt, die Deine Auffassung stützt. Also noch mal: Erw�gungsgrund 14: Durch diese Richtlinie wird lediglich die derzeitige Rechtslage klargestellt, um Rechtssicherheit, Transparenz und Rechtsklarheit zu gew�hrleisten und Tendenzen entgegenzuwirken, nicht patentierbare Methoden, wie nahe liegende oder nichttechnische Trivial-Vorg�nge und Gesch�ftsmethoden, als patentf�hig zu erachten. Hier muss angenommen werden, dass nicht "Gesch�ftsmethoden" sondern nur "nahe liegende oder nichttechnische Gesch�ftsmethoden" ausgeschlossen werden. Selbst wenn "Gesch�ftsmethoden" ausgeschlossen w�ren, k�nnte dies nur im Sinne der "derzeitigen Rechtslage" verstanden werden, wo laut EPA (Pension Benefits 2000) die Gesch�ftsmethode als solche nicht beansprucht werden kann, aber sehr wohl die Gesch�ftsmethode im Gewande einer Computer-Implementierung. Ebenso Erw�gungsgrund 13: > Folglich kann eine computerimplementierte Gesch�fts-, > Datenverarbeitungs- oder andere Methode, bei der der einzige Beitrag > zum Stand der Technik nichttechnischen Charakter hat, keine > patentierbare Erfindung darstellen. Auch hier wird impliziert, dass "computer-implementierte Gesch�ftsmethode", deren Beitrag zum Stand der Technik technischen Charakter hat, eine patentf�hige Erfindung darstellen kann. Und dass mit einem solchen "Beitrag" nur der "technischen Beitrags im Rahmen des erfinderischen Schrittes" gem�� der im Ratstext an zahlreichen Stellen kodifizieten EPA-Praxis, d.h. Einsparen von Rechenzeit und Datenraum, gemeint sein kann, ist klar. Hier noch ein paar Beispiele f�r die Kodifizierung der Doktrin vom "technischen Beitrag im erfinderischen Schritt": Erwaegungsgrund 11: F�r Erfindungen gilt ganz allgemein die Voraussetzung, dass sie, um das Kriterium der erfinderischen T�tigkeit zu erf�llen, einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten sollten. Erwaegungsgrund 12: Eine computerimplementierte Erfindung erf�llt folglich trotz der Tatsache, dass sie einem Gebiet der Technik zugerechnet wird, sofern sie keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik leistet, z.B. weil dem besonderen Beitrag die Technizit�t fehlt, nicht das Kriterium der erfinderischen Taetigkeit und ist somit nicht patentierbar. Artikel 2b: b) "Technischer Beitrag" ist ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technologie, der neu und f�r eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist. Bei der Ermittlung des technischen Beitrags wird beurteilt, inwieweit sich der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit, der technische Merkmale umfassen muss, die ihrerseits mit nichttechnischen Merkmalen versehen sein k�nnen, vom Stand der Technik abhebt. Hier wird deutlich impliziert, dass der "technische Beitrag" allein aus nicht-technischen Merkmalen bestehen kann. Denn nur der Patentgegenstand in seiner Gesamtheit muss technischer Merkmale aufweisen. M.a.W. wird das Konzept vom "Beitrag" durch diese Definition demontiert. Art 4.1 Um patentierbar zu sein, muessen computerimplementierte Erfindungen neu sein, auf einer erfinderischen T�tigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Um das Kriterium der erfinderischen Taetigkeit zu erf�llen, m�ssen computerimplementierte Erfindungen einen technischen Beitrag leisten. Wiederum findet sich der "technische Beitrag" gemaess EPA-Praxis unter "erfinderische Taetigkeit" eingeordnet. Das ist wiederum eine Einordnung, die dem Begriff ebenso wie der zitierte Artikel 2b die Bedeutung raubt, die ihm bei intuitivem Verstaendnis auf den ersten Blick zukommen sollte. Die Ratsbeamten und die meisten Kommentatoren waren hierdurch v�llig verwirrt und �berfordert. Das Ergebnis solcher Festlegungen waere ein Begriffschaos, mit dem das EPA zur einzigen denkbaren Auslegungsautorit�t erkoren wird. Auch ein EuGH k�nnte schlichtweg nicht mehr kompetent sein, um dem noch etwas eigenst�ndiges entgegen zu setzen. -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]