> > Dort werden nur "nicht-naheliegende und nicht-technische > > Geschaeftsmethoden" als nicht patentierbar bezeichnet. > > Nein. Die Formulierung lautet > "..nicht patentierbare Methoden, wie nahe liegende oder > nichttechnischeTrivial-Vorgänge und Geschäftsmethoden..." > > Bereits aus sprachlichen Gruenden bezieht sich das Adjektiv naheliegend > nicht auf die Geschaeftsmethoden, sondern nur auf die Trivial- > Vorgaenge.
Nein. Wie gesagt, bei einem Konstrukt wie gruene und blaue Steine und Murmeln wird der Leser eher die Gruppierung (gruene und blaue) (Steine und Murmeln) als (gruene und blaue Steine) und Murmeln vornehmen. Beide sind aber syntaktisch moeglich. Historisch gesehen bezieht sich das Attribut auf die Geschaeftsmethoden, denn die "Trivialvorgaenge" wurden erst nachtraeglich von MdEP Wuermeling eingefuegt (worueber die Kommission zu Recht laesterte, aber da diese Unschoenheit ihr nichts ausmachte, blieben sie drin). > Aber selbst wenn es anders waere, ist der Gegenschluss, so wie Du ihn > anstellst nicht statthaft, weil daraus nicht abzuleiten ist, dass > Geschaeftsvorgaenge danach regelmaessig patentierbar waeren. Die zwei Gegenargumente habe ich schon mehrmals hier gebracht: (1) Vgl "Entwendung von Waren aus dem Laden ist verboten, wenn diese zu einer unanagemessenen Bereicherung des Entwenders fuehren". Hieraus allein kann man noch nicht sicher schliessen, dass Entwendung unter anderen Umstaenden erlaubt ist, aber wahrscheinlich ist das schon, denn man macht sich ja ueber den mit der Formulierung verfolgten Zweck Gedanken. Bei solchen Gedanken wuerde man dann auf die EPA-Doktrinen stossen, ohne die der Ratstext ohnehin nicht verstanden werden kann und die mit Begriffen wie "aktuelle Rechtslage" offensichtlich gemeint sind. (2) Selbst wenn gemeint waere, dass "Geschaeftsmethoden nicht patentfaehig" seien, wuerde dies genau mit den Leitsaetzen von Pension Benefits 2000 uebereinstimmen: man bekaeme keinen Anspruch auf die in abstrakten Begriffen formulierte Geschaefsmethode (ebenso wenig wie man einen Anspruch auf einen abstrakt formulierten Algorithmus bekommt), sehr wohl aber einen Anspruch auf eine in Begriffen der "Informationstechnik" formulierte "computer-implementierte Geschaeftsmethode". Und nur letztere ist in der Praxis von Interesse, s. Wuesthoff & Wuesthoff. Und nochmal: eine neu vom Boden her aufgebaute Interpretation gemaess deinen jetzt entwickelten Vorstellungen kann es fuer den Ratstext nicht geben. Dieser ergibt nur im Kontext der EPA-Praxis Sinn. Weder der vom Wortlaut noch vom System noch vom Zweck noch von der Historie her ergibt er Anhaltspunkte fuer irgend etwas anderes als eine Auslegung gemaess den etablierten Doktrinen der EPA-Rechtsprechung von IBM 1 & 2 und Controlling Pension Benefits System etc, wie sie sich auch in den EPA-Pruefungsrichtlinien von 2001 finden. -- Hartmut Pilch, FFII.org, Büro München +498918979927, Brüssel +3227396262 Innovation statt Monopolschutz! http://www.wirtschaftliche-mehrheit.de/ > Was Du sagst ist in etwa folgendes: Jeder VW ist ein Auto, deshalb muss > jedes Auto auch ein VW sein. > > Das ist eigentlich kein juristisches Problem, sondern ein solches der > Denklogik. > > Gruesse > > Thomas > > Thomas Stadler > [EMAIL PROTECTED] > ----------------------------- > Die Neuauflage 2005: Haftung fuer Informationen im Internet > http://www.afs-rechtsanwaelte.de/Pages/haftung.html > _________________________ > Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler > Haydstr. 2, 85354 Freising > http://www.afs-rechtsanwaelte.de > -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]