Am 13 Jul 2005, um 13:21 hat PILCH Hartmut geschrieben: > Einen Satz wie > > "Das Entwenden von Waren aus einem Geschaeft ist verboten, wenn > es zu einer unangemessenen Bereicherung des Diebes fuehren wuerde". > > wuerde man im Gesetz nur dann finden, wenn das Entwenden von Waren > bei Nichtvorliegen von "unangemessener Bereicherung" erlaubt sein > koennte.
Also nochmal. Der Ratsentwurf befasst sich an drei Stellen mit dem Thema Geschaeftsmethoden. Mehr habe ich zumindest nicht gefunden. Am deutlichsten ist Erwaegungsgrund 14, in dem Geschäftsmethoden ganz ausdrücklich als nicht patentierbare Methoden bezeichnet werden. Das ist recht deutlich. Und komm mir jetzt bitte nicht wieder damit, dass das nur ein Erwaegungsgrund sei, aber die EPA-Praxis eine andere ist. Die Erwaegungsgruende sind die primaere und masssgebliche Quelle für die Auslegung einer Richtlinie. Dagegen ist die tatsaechliche Praxis einer Institution, die nicht einmal der Gemeinschaft angehoert, fuer die Rechtsauslegung nebensaechlich. Gruesse Thomas Thomas Stadler [EMAIL PROTECTED] ----------------------------- Die Neuauflage 2005: Haftung fuer Informationen im Internet http://www.afs-rechtsanwaelte.de/Pages/haftung.html _________________________ Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler Haydstr. 2, 85354 Freising http://www.afs-rechtsanwaelte.de -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]