Am 13 Jul 2005, um 13:21 hat PILCH Hartmut geschrieben:

> Einen Satz wie
> 
>  "Das Entwenden von Waren aus einem Geschaeft ist verboten, wenn
>  es zu einer unangemessenen Bereicherung des Diebes fuehren wuerde".
> 
> wuerde man im Gesetz nur dann finden, wenn das Entwenden von Waren
> bei Nichtvorliegen von "unangemessener Bereicherung" erlaubt sein
> koennte.

Also nochmal. Der Ratsentwurf befasst sich an drei Stellen mit dem 
Thema Geschaeftsmethoden. Mehr habe ich zumindest nicht gefunden. Am 
deutlichsten ist Erwaegungsgrund 14, in dem Geschäftsmethoden ganz 
ausdrücklich als nicht patentierbare Methoden bezeichnet werden. Das 
ist recht deutlich.

Und komm mir jetzt bitte nicht wieder damit, dass das nur ein 
Erwaegungsgrund sei, aber die EPA-Praxis eine andere ist. Die 
Erwaegungsgruende sind die primaere und masssgebliche Quelle für die 
Auslegung einer Richtlinie. Dagegen ist die tatsaechliche Praxis einer 
Institution, die nicht einmal der Gemeinschaft angehoert, fuer die 
Rechtsauslegung nebensaechlich.

Gruesse

Thomas


Thomas Stadler
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