Am 26. September 2014 07:50 schrieb bkmap <burkhard.kirch...@web.de>:
> Am 25.09.2014 13:03, schrieb thsMD:> Noch eine Zusatzfrage: Welche
> Attribute verwendet man, wenn Radfahren auf
>> dem Weg explizit nicht verboten ist (kein Schild), ich aber der
> Meinung bin,
>> dass dort keiner mit seinem Rad langfahren möchte?
>>
>
> Theoretisch gilt für Wege ohne Schilder (aus Art. 25 BayNatSchG):
>
 Also bei mir steht da etwas von Tiehrhege! Du meinst vermutlich Art.
13 Abs. 3 BayWaldG.[1]

> Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist
> im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Die Vorschriften
> des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben
> unberührt.
>

Die Betonung liegt auf Wald. In den Alpen gibt es ja noch andere
Landschaftsformen. Beim ausgangsposting habe ich mir eher eine
hochalpine Landschaft ohne Bäume vorgestellt. Gut möglich, dass da
meine Phantasie mit mir durchgegangen ist und ein anderes Szenario
zugrunde lag.

Zur Benutzung der freien natur findet sich etwas in Art. 28
BayNatSchG.[2] Der beschränkt das Fahren aber in der Tat auch auf
Wege. Im Kern hast du also Recht ...

Gruß Falk

[1] 
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-WaldGBY2005rahmen&doc.part=X
[2] 
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-NatSchGBY2011rahmen&psml=bsbayprod.psml&max=true&aiz=true

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