On Tue, Jun 17, 2008 at 09:17:44AM +0200, PieSchie wrote:
> Nein, ist es nicht.
> bauliche Trennung hat etwas "bau"-mäßiges an sich. und mit Farbe 
> streichen bedeutet nicht Bauen. in der StVo steht zu Zeichen 295 
> Fahrstreifenbegrenzung "Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer 
> Doppellinie bestehen". Für mich heißt das. Einfach und Doppel = 
> rechtlich dasselbe - kurz gegooglet
> habe ich folgenden Link gefunden:
> "http://www.sicherestrassen.de/VWV-Fenster/Fenster.htm?http://www.sicherestrassen.de/VWV-Fenster/Z295.htm";
> in Absatz 2 steht:
> "Die Fahrstreifenbegrenzung sollte in Grundstückszufahrten nur dann 
> unterbrochen werden, wenn für den Anliegerverkehr unzumutbare Umwege 
> [...] entstehen; wenn es erforderlich ist, das Linksabbiegen zu einem 
> Grundstück zuzulassen, das Linksabbiegen aus diesem Grundstück aber 
> verboten werden soll, kommt gegebenenfalls die Anbringung einer 
> einseitigen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) in Frage".
> 
> Für mich ist hier klar ersichtlich, dass auch ein Doppelstrich nur die 
> Fahrbahnen begrenzt und nicht trennt und die Fahrstreifenbegrenzung 
> (Zeichen 295) ähnlich dem Abbiegeverbot zu sehen ist. Wenn also 
> Linksabbiegen verboten sein soll, weil durchgängiger Strich nicht 
> unterbrochen ist, dann gehört da eine Restriction mit no_left_turn hin.

Ich lese da nur das rechtlich fuer die abgrenzung der Fahrstreifen eine
oder 2 linien sein duerfen. Aber nichts darueber ob rechtlich fuer die
Geschwindigkeitsbegrenzung die doppellinie als bauliche trennung gilt.

Oder habe ich etwas zitiertes ueberlesen?

Flo
-- 
Florian Lohoff                  [EMAIL PROTECTED]             +49-171-2280134
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          security shall soon have neither - Benjamin Franklin

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