On Tue, Jun 17, 2008 at 09:17:44AM +0200, PieSchie wrote: > Nein, ist es nicht. > bauliche Trennung hat etwas "bau"-mäßiges an sich. und mit Farbe > streichen bedeutet nicht Bauen. in der StVo steht zu Zeichen 295 > Fahrstreifenbegrenzung "Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer > Doppellinie bestehen". Für mich heißt das. Einfach und Doppel = > rechtlich dasselbe - kurz gegooglet > habe ich folgenden Link gefunden: > "http://www.sicherestrassen.de/VWV-Fenster/Fenster.htm?http://www.sicherestrassen.de/VWV-Fenster/Z295.htm" > in Absatz 2 steht: > "Die Fahrstreifenbegrenzung sollte in Grundstückszufahrten nur dann > unterbrochen werden, wenn für den Anliegerverkehr unzumutbare Umwege > [...] entstehen; wenn es erforderlich ist, das Linksabbiegen zu einem > Grundstück zuzulassen, das Linksabbiegen aus diesem Grundstück aber > verboten werden soll, kommt gegebenenfalls die Anbringung einer > einseitigen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) in Frage". > > Für mich ist hier klar ersichtlich, dass auch ein Doppelstrich nur die > Fahrbahnen begrenzt und nicht trennt und die Fahrstreifenbegrenzung > (Zeichen 295) ähnlich dem Abbiegeverbot zu sehen ist. Wenn also > Linksabbiegen verboten sein soll, weil durchgängiger Strich nicht > unterbrochen ist, dann gehört da eine Restriction mit no_left_turn hin.
Ich lese da nur das rechtlich fuer die abgrenzung der Fahrstreifen eine oder 2 linien sein duerfen. Aber nichts darueber ob rechtlich fuer die Geschwindigkeitsbegrenzung die doppellinie als bauliche trennung gilt. Oder habe ich etwas zitiertes ueberlesen? Flo -- Florian Lohoff [EMAIL PROTECTED] +49-171-2280134 Those who would give up a little freedom to get a little security shall soon have neither - Benjamin Franklin
signature.asc
Description: Digital signature
_______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org http://lists.openstreetmap.org/cgi-bin/mailman/listinfo/talk-de