Am 5. März 2009 20:45 schrieb Jens Frank <jens.l.fr...@googlemail.com>:
> Am 5. März 2009 20:11 schrieb Karl <k...@meyer-velen.de>:
>> vorgestern erhielt ich eine EMail von einem Waldbesitzer. Er bittet
>> darum ihm zu sagen, wer die Wege in OSM angelegt hat und möchte die Wege
>> und Name der Wege gelöscht haben.
>
> In welchem Bundesland liegt das Waldstück? In einigen sind auch Privatwälder
> für die Öffentlichkeit frei zugängig.
>
Also ein Wald, auch ein Privatwald, muss grundsätzlich immer für die
Öffentlichkeit zugänglich sein. Für Fußgänger besteht noch nicht
einmal Wegezwang (§ 14 Abs. 1 BWaldG). Nur aus besonderem Grund kann
das Betreten des Waldes eingeschränkt werden (§ 14 Abs. 1 BWaldG).
Aber im Prinzip muss man seit der Föderalismusreform schauen, wie es
die Länder in ihren Waldgesetzen halten. Grundsätzlich andere
Regelungen werden sie aber seitdem nicht getroffen haben (vgl. z.B.
§~28 Abs. 1--3 LWaldG M-V).

Insoweit ist selbst ein Tagging der Waldwege als Privat zweifelhaft.

Gerechtfertigt wäre es, Waldwege als für den normalen Kraftverkehr
gesperrt auszuweisen. Dies ist so allgemeinverbindlich in den
Waldgesetzen der Länder geregelt (z.B. § 28 Abs. 4 LWaldG M-V), kann
aber je nach Bundesland natürlich im Einzelfall variieren.

Soviel dazu aus einem rechtlichen Blickwinkel.

Falk

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