Hallo,

Frederik Ramm schrieb:
> Ah, also eine abgeleitete Datenbank. Die muss er rausruecken.

eine Datenbank ist nicht nur eine Datenbank, wenn sie elektronisch
vorliegt.

>> und fügt eigene Daten hinzu.
> 
> Je nach Art der Hinzufuegung ist das dann ein Sammelwerk (wenn seine 
> Daten eher so "neben" unsere liegen) oder eine weitere abgeleitete 
> Datenbank, die er rausruecken muss.

Wenn eine Kommune also die Verkehrszeichen über die OSM-Daten
legt (gerendered, nicht als Layer), dann ist es ein Sammelwerk?

> Im Sinne der EU-Datenbankdirektive ist eine ausgedruckte Topokarte ganz 
> sicher keine Datenbank. Was Richter nicht davon abhalten muss, trotzdem 
> anders zu urteilen. Da besteht also ganz bestimmt Definitionsbedarf 
> seitens des Lizenzgebers. Wenn der Lizenzgeber sagt "ich betrachte ein 
> PNG-Bild nicht als Datenbank", dann kann er ja nicht spaeter vor Gericht 
> das Gegenteil fordern.

Da ich in Deutschland lebe und hier meinen Geschäften nachgehe,
überwiegt für mich das lokale Recht. Ich orientiere mich daran:

Landgericht München I, Urteil vom 09.11.2005, Az. 21 O 7402/02
Landgericht Berlin, Urteil vom 20. Juli 2004, Az. 16 O 312/04

Zwar liegt bei unseren Karten kein Sammlungscharakter der Tiles
ansich und/oder großer finanzieller Aufwand dahinter, jedoch eine
existiert eine Sammlung einer Vielzahl von Einzeldaten, eine
Systematik bei der Erhebung und Darstellugn der Daten (vgl.
Zeichenschlüssel). Ein weiteres Argument für eine analoge Datenbank:
Du kannst jedem Punkt auf der Karte eine räumliche Information
entnehmen.

Da Du ja Europarecht-Fan bist, lies das hier:
http://www.telemedicus.info/urteile/633-C-44402.html

Selbst ein Fußballspielplan ist eine Datenbank!

Grüße
Tobias

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