Hallo,

Frederik Ramm schrieb:
>> Was macht ein Kartograph anders? Er nimmt eine Kartengrundlage,
>> fasst Dinge zusammen, generalisiert sie, entfernt Dinge, fügt was
>> hinzu und färbt die Informationen ein. Es ist *genau* das Gleiche.
> 
> Nein, es ist genau das Gegensätzliche.

Sehen deutsche Gerichte leider anders Quelle (Landgericht Berlin,
Urteil vom 20. Juli 2004, Az. 16 O 312/04):
> Die streitgegenständliche Kartenkachel ist urheberrechtlich 
> schutzfähig. Die Leistung des Kartenherstellers ist grundsätzlich 
> insoweit als schöpferisch anzusehen, als sie für die Erstellung 
> eines neuen Kartenblattes die "Generalisierung" - d.h. die 
> übersichtliche und möglichst umfassende Darstellung und Anordnung 
> der relevanten Informationen - umfaßt (ständige Rspr. der Kammer). 
> An die Generalisierung sind bei Karten und Stadtplänen keine allzu 
> hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGHZ 139, 68 - Stadtplanwerk).
> 
> Die für die Schaffung der streitgegenständlichen Karte erbrachte 
> schöpferische Leistung besteht in der Abstrahierung der vorgegebenen 
> topographischen und infrastrukturellen Details, deren Auswahl und 
> individueller Symbolik.


Im Kommentar wird darauf eingegangen, dass es egal ist, ob die
Generalisierung per Hand durchgeführt oder durch eine Programmierung
in Gange gesetzt wurde. Die struktuierte Sammlung der einzelnen Tiles
ansich spiegelt dann wieder eine Datenbank wieder, in der sich laut
diesem Urteil dann sogar urheberrechtlich geschützte Bildchen befinden.

> Wenn ich ein Bild habe, z.B. ein Foto, sagen wir mal ein Luftbild, und 
> daraus Kartendaten herstelle, dann ist das ein kaum automatisierbarer 
> Prozess. Sowas koennen nur Menschen (sonst haette Google sich nicht den 
> MapMaker ausgedacht). Hier wird eine Datenbank hergestellt aus etwas, 
> das vorher keine Datenbank war.

Wieso zeichnen wir denn dann nicht einfach die von amtlichen Luftbilder
ab? Diese fallen nicht unter die Katastergesetze. Vermutlich doch nur,
weil "ein" Luftbild ansich vielleicht nicht geschützt ist, die Sammlung
der mit Geo- und Metainformationen bestückten Luftbilder jedoch.


> Ein Kartograph erzeugt aus einer Datenbank ein Kartenbild, das zumindest 
> nach Massgabe der ODbL keine Datenbank mehr ist. Dabei *kann* er 
> eventuell schoepferisch taetig werden, und dies wuerde ihm ein 
> Urheberrecht an der hergestellten Karte einraeumen, nicht aber ein 
> Datenbankrecht.

Der erste Teil ist nicht vollständig: Ein Kartograph hat nicht nur
eine Datenbank aus der ein eine Karte erzeugt, sondern auch andere
Karten und Luftbilder, die er zugrunde legt.

> Worauf willst Du hinaus?

Wenn jemand unsere Daten rendert, dann ist es ein abgeleitetes Werk.
Nach Deiner Definition ist eine Karte keine Datenbank und unsere
Daten haben möglicherweise kein Urheberrecht. Wenn nun ein Dritter
kommt und diese Karte / dieses abgeleitete Werk abdigitalisiert, dann
könnte er dieser Defintion nach damit machen, was er will.

Laut ODbl sollte dann genau aber wieder die ODbl einspringen, das
ist jedoch vollkommen aus der Luft gegriffen, da die Karte ja
gar keinen Schutz trägt.

> 3. Die CC-BY-SA raeumt ein Nutzungsrecht im Rahmen des Urheberrechts ein.

Womit wir aber ein Problem haben:

> 5. Die CC-BY-SA raeumt kein Nutzungsrecht im Rahmen des Datenbankrechts ein.

Das Nutzungsrecht räumt nur der Herausgeber der Datenbank ein,
nicht der Urheber der Daten! Momentan ist der Herausgeber der
Daten der Serverbetreiber. Also hat er die Macht über das Projekt.

> 7. Da wir nicht sicher wissen, ob und in welchem Umfang die Daten dem 
> Urheber- und Datenbankrecht unterliegen, muss jede Art von Lizenz oder 
> Nutzungsvereinbarung, die wir uns ausdenken, auf jeden Fall die 
> Einraeumung eines unwiderruflichen und unbefristeten Nutzungsrechts des 
> Rechteinhabers an den Nutzer beinhalten. Da wir nicht sicher wissen, ob 
> der einzelne Nutzer oder die OSMF als Autor der Datenbank gelten, 
> sollten sicherheitshalber beide dem Nutzer ein Datenbanknutzungsrecht 
> einraeumen.

Okay, das spiegelt obiges Letzteres wieder.

Grüße
Tobias

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