Hallo,

> Wenn eine Ortstafel fehlt, beginnt die geschlossene Ortschaft trotzdem 
> da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfängt (OLG 
> Stuttgart VM 56, 82; OLG Düsseldorf VRS 64, 460; OLG Schleswig NZV 93, 
> 39; vgl. auch OLG Koblenz VRS 38, 152). Die geschlossene Ortschaft endet 
> beim Fehlen einer Ortstafel für einen aus dem Ort Herausfahrenden erst 
> dann, wenn er ein völlig unbebautes Gebiet erreicht hat, das sich nicht 
> als bloße Bebauungslücke zwischen zwei Ortsteilen darstellt (BayObLG 61, 
> 51 = VM 61, 143)

Dann frage ich mich aber doch, ob man nicht einfach innerhalb des 
landuse=residential-Bereichs von der innerörtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung 
ausgehen kann. Zumindest an den Straßen, an denen kein Extra-Ortsschild gemappt 
ist.


-- 
Candid Dauth
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