Hallo, > Wenn eine Ortstafel fehlt, beginnt die geschlossene Ortschaft trotzdem > da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfängt (OLG > Stuttgart VM 56, 82; OLG Düsseldorf VRS 64, 460; OLG Schleswig NZV 93, > 39; vgl. auch OLG Koblenz VRS 38, 152). Die geschlossene Ortschaft endet > beim Fehlen einer Ortstafel für einen aus dem Ort Herausfahrenden erst > dann, wenn er ein völlig unbebautes Gebiet erreicht hat, das sich nicht > als bloße Bebauungslücke zwischen zwei Ortsteilen darstellt (BayObLG 61, > 51 = VM 61, 143)
Dann frage ich mich aber doch, ob man nicht einfach innerhalb des landuse=residential-Bereichs von der innerörtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung ausgehen kann. Zumindest an den Straßen, an denen kein Extra-Ortsschild gemappt ist. -- Candid Dauth Rotbachstr. 9 88433 Schemmerhofen-Ingerkingen Germany http://cdauth.de/ mailto:mailingli...@cdauth.de _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de