Stefan Schwan wrote:

>> Nein, das tut es nicht: "die Gefahr nicht wissentlich, aber
>> vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt" heißt es in Abs. 4, und
>> die einzige Gefahr, die der § 109g überhaupt erwähnt, ist diejenige
>> für "die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die
>> Schlagkraft der Truppe".
> 
> Es geht ja nicht grundsätzlich oder abstrakt um die Gefährdung "der
> Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der
> Truppe", sondern um eine Gefährdung die ganz konkret durch die
> Herstellung von Abbildungen oder Beschreibungen, sowie deren
> Verbreitung entsteht.

Das ist richtig, wobei es in Abs. 4 nicht um das Herstellen, sondern nur
um das Verbreiten geht.

>> Da sich "leichtfertig" also auf eine bestimmte ("die") Gefahr
>> bezieht und nur von einer Gefahr überhaupt die Rede ist, muss
>> sich "leichtfertig" auf diese Gefahr beziehen.
> 
> es bezieht sich auf "die" Gefahr, die sich durch die Herstellung oder
> Weitergabe von Abbildungen oder Beschreibungen von "einer
> militärischen Einrichtung oder Anlage oder eines militärischen
> Vorgang" ergeben können, und die unterschiedlichen Rechtsfolgen die
> bei Vorsatz und Fahrlässigkeit eintreten..

Wobei nach Vorsatz und Fahrlässigkeit aber eben nicht in Bezug auf alle
Tatbestandsmerkmale unterschieden wird, sondern nur in Bezug auf die
Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die
Schlagkraft der Truppe. Abs. 4 enthält folgende Tatbestandsmerkmale:

1. Jemand lässt die Abbildung oder Beschreibung einer militärischen
Einrichtung etc. an einen anderen gelangen.

2. Durch die unter 1. genannte Handlung führt er eine Gefahr für die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der
Truppe herbei.

Leichtfertigkeit ist dabei nur im Zusammenhang mit 2. erwähnt. Für das
Merkmal unter 1. gilt also die Grundregel im Strafrecht, dass nur
vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn fahrlässiges nicht
ausdrücklich mit Strafe bedroht ist (§ 15 StGB). Nach § 109g Abs. 4
StGB ist also nur strafbar, wer erstens vorsätzlich die Abbildung oder
Beschreibung einer militärischen Einrichtung etc. an einen anderen
gelangen lässt und dadurch zweitens zumindest leichtfertig (aber nicht
wissentlich, sonst wäre es Abs. 1) eine Gefahr für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe herbeiführt.

Gruß,
Mark

-- 
Wolle man die vom Kläger für angemessen erachteten Sicherheits-
maßstäbe anlegen, könne der Reiseveranstalter seiner Verkehrs-
sicherungspflicht nur genügen, wenn er seine Gäste in Gummizellen
unterbrächte (...) (AG München, Pressemitteilung)


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