Am 13. April 2009 13:05 schrieb Mark Obrembalski <mark...@web.de>:
> Stefan Schwan wrote:
>
>
>>> Abgesehen davon bezieht sich der Begriff "leichtfertig" nicht auf das
>>> Tatbestandsmerkmal "militärischen Einrichtung oder Anlage", sondern
>>> auf "die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die
>>> Schlagkraft der Truppe gefährdet".
>>
>> es bezieht sich auf "eine Abbildung oder Beschreibung anfertigen oder
>> an einen anderen gelangen lassen" die dazu geeignet ist...
>
> Nein, das tut es nicht: "die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich
> oder leichtfertig herbeiführt" heißt es in Abs. 4, und die einzige
> Gefahr, die der § 109g überhaupt erwähnt, ist diejenige für "die
> Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der
> Truppe".

Es geht ja nicht grundsätzlich oder abstrakt um die Gefährdung "der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der
Truppe", sondern um eine Gefährdung die ganz konkret durch die
Herstellung von Abbildungen oder Beschreibungen, sowie deren
Verbreitung entsteht.

> Da sich "leichtfertig" also auf eine bestimmte ("die") Gefahr
> bezieht und nur von einer Gefahr überhaupt die Rede ist, muss
> sich "leichtfertig" auf diese Gefahr beziehen.

es bezieht sich auf "die" Gefahr, die sich durch die Herstellung oder
Weitergabe von Abbildungen oder Beschreibungen von "einer
militärischen Einrichtung oder Anlage oder eines militärischen
Vorgang" ergeben können, und die unterschiedlichen Rechtsfolgen die
bei Vorsatz und Fahrlässigkeit eintreten..

Gruß,
Stefan

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