Am 13. April 2009 10:53 schrieb Markus Schaub <mailinglis...@markus-schaub.de>:
> Frederik Ramm schrieb:

>> Also, man muss irgendetwas anderes "wissen", ausser, dass dieser
>> Paragraph existiert.
>
> Die Frage ist nur, was und wieviel?


Selbst wenn man es nicht weiß, ob und in welchem Ausmaß eine Abbildung
"die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft
der Truppe gefährdet", ist man nicht aus dem Schneider:

Wenn man "Leichtfertig" Abbildungen anfertigt, drohen einem nach §
109g Abs 4 allerdings nur 2, nicht 4 Jahre Haft.

Dazu der Orientierungssatz des BGH 3 StR 572/93:

"Leichtfertigkeit im Sinne des StGB § 109g Abs 4 S 1 kann nicht mit
der Begründung bejaht werden, bewußte Fahrlässigkeit stehe der
Leichtfertigkeit gleich. Leichtfertigkeit bedeutet grobe
Fahrlässigkeit. Bewußte Fahrlässigkeit kann jedoch mit grober
Fahrlässigkeit nicht gleichgesetzt werden und muß nicht stets schwerer
als unbewußte Fahrlässigkeit wiegen. Allerdings kann in Ansehung der
besonderen Umstände des Einzelfalles auch bewußte Fahrlässigkeit als
so schwerwiegend bewertet werden, daß sie das Maß von Leichtfertigkeit
erfüllt."

"unbewußt Fahrlässig" wäre, wenn du Straßen vom Luftbild abzeichnest,
ohne zu wissen, dass es sich um einen "militätischen Bereich" nach
UZwBwG § 2 Abs 1handelt.

"bewußt Fahrlässig" wäre, wenn du du weißt, dass es sich um einen
solchen Bereich handelt, du dir aber nicht im klaren darüber bist,
dass deine Abbildung  "die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet"

"grob Fahrlässig" wäre, wenn dir die Brisanz deiner Abbildung zwar
bewusst, aber egal ist.

Gruß,
Stefan

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