Am 13. April 2009 10:53 schrieb Markus Schaub <mailinglis...@markus-schaub.de>: > Frederik Ramm schrieb:
>> Also, man muss irgendetwas anderes "wissen", ausser, dass dieser >> Paragraph existiert. > > Die Frage ist nur, was und wieviel? Selbst wenn man es nicht weiß, ob und in welchem Ausmaß eine Abbildung "die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet", ist man nicht aus dem Schneider: Wenn man "Leichtfertig" Abbildungen anfertigt, drohen einem nach § 109g Abs 4 allerdings nur 2, nicht 4 Jahre Haft. Dazu der Orientierungssatz des BGH 3 StR 572/93: "Leichtfertigkeit im Sinne des StGB § 109g Abs 4 S 1 kann nicht mit der Begründung bejaht werden, bewußte Fahrlässigkeit stehe der Leichtfertigkeit gleich. Leichtfertigkeit bedeutet grobe Fahrlässigkeit. Bewußte Fahrlässigkeit kann jedoch mit grober Fahrlässigkeit nicht gleichgesetzt werden und muß nicht stets schwerer als unbewußte Fahrlässigkeit wiegen. Allerdings kann in Ansehung der besonderen Umstände des Einzelfalles auch bewußte Fahrlässigkeit als so schwerwiegend bewertet werden, daß sie das Maß von Leichtfertigkeit erfüllt." "unbewußt Fahrlässig" wäre, wenn du Straßen vom Luftbild abzeichnest, ohne zu wissen, dass es sich um einen "militätischen Bereich" nach UZwBwG § 2 Abs 1handelt. "bewußt Fahrlässig" wäre, wenn du du weißt, dass es sich um einen solchen Bereich handelt, du dir aber nicht im klaren darüber bist, dass deine Abbildung "die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet" "grob Fahrlässig" wäre, wenn dir die Brisanz deiner Abbildung zwar bewusst, aber egal ist. Gruß, Stefan _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de