Stefan Schwan wrote:

> "unbewußt Fahrlässig" wäre, wenn du Straßen vom Luftbild abzeichnest,
> ohne zu wissen, dass es sich um einen "militätischen Bereich" nach
> UZwBwG § 2 Abs 1handelt.

In dem Fall ist schon fraglich, ob das überhaupt fahrlässig wäre.
Abgesehen davon bezieht sich der Begriff "leichtfertig" nicht auf das
Tatbestandsmerkmal "militärischen Einrichtung oder Anlage", sondern
auf "die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft
der Truppe gefährdet".

Gruß,
Mark

-- 
Wolle man die vom Kläger für angemessen erachteten Sicherheits-
maßstäbe anlegen, könne der Reiseveranstalter seiner Verkehrs-
sicherungspflicht nur genügen, wenn er seine Gäste in Gummizellen
unterbrächte (...) (AG München, Pressemitteilung)


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