Guenther Meyer schrieb:
>
>> none/no ist meiner Meinung nach der einzige nicht numerische Wert der
>> hier zugelassen werden kann (Wenn wirklich keine
>> Begrenzung vorliegt, hatte hierzu ja auch schon einen Vorschlag das
>> numerisch zu lösen mit 250km/h).
>>
>>     
> du solltest inzwischen eigentlich wissen dass es sowas wie "zugelassen werden 
> kann" bei osm nicht gibt. jeder taggt so, wie er es fuer richtig haelt...
>
>   
Dan denk Dir das "zugelassen" in Anführungszeichen wenn Du mit der 
Formulierung ein Problem hast...
>> Bei einer "zone30" ist maxspeed = 30km/h eine Information die für
>> Geschwindigkeit als Grenzwert relevant ist.
>>     
> d.h. man muss neben speedzone auch noch maxspeed eintragen?
>   
... sonst kann ich Dir jetzt auch hier Dein "muss" ankreiden...
> das ist absolut unnoetiger mehraufwand.
>
>   
Sehe ich nicht so..maxspeed wäre dann die elemetare Information mit dem 
aktuell gültigen Wert,
Speedzone eine Zusatzinformation. Z.B. in der Speedzone=city  die 
zulässige 50km/h immer noch
durch explizite Beschilderung auf einen anderen Wert gesetz werden. 
Dennoch gilt z.B. bei Geschwindigkeitsverstössen
die  Ahdungstabelle für "city"..
>> Eine andere Information ist daraus dass in der Regel rechts vor links
>> gilt - dass ist aber keine Information
>> die Sinn macht in maxspeed gepresst zu werden.
>>     
> falsch. rechts vor links ist keine information, die irgendwas mit einer 
> 30-zone zu tun hat. das gilt immer wenn weder vorfahrtsbeschilderung noch 
> ampel vorhanden ist!
> darum gibt's da auch nix "reinzupressen".
>   
Du kennst:

*_Aus § 45 StVO: _*

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener 
Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher 
Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 
30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf 
sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und 
Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. 
Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder 
Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien 
(Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 
oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen 
und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel 
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. Abweichend von Satz 
3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit 
Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

?

Garry

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