Als Beispiel fuer:*
Baden-Württemberg*
-Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landes-waldgesetz-LWaldG)

§ 37 Betreten des Waldes
(3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist gestattet. Das Radfahren und
das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf
Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. *Nicht gestattet* sind das Reiten auf
gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das
*Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite* sowie das Reiten und Radfahren
auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. In
Verdichtungsräumen, in Naturschutzgebieten, in Waldschutzgebieten und im
Erholungswald ist das Reiten im Wald nur auf den dafür ausgewiesenen
Waldwegen gestattet.

Nachzulesen hier:
http://www.dimb.de/images/stories/pdf/rechtslage-deutschland041007.pdf

bis dann
David

Am 16.06.2010 15:22, schrieb Andreas Tille:
> On Wed, Jun 16, 2010 at 03:03:35PM +0200, bkmap wrote:
>   
>> Auf Pfaden im Wald darf man zumindest in Thüringen theoretisch überhaupt
>> nicht Rad fahren, wenn es nicht ausdrücklich erlaubt ist. Auf Pfaden ist
>> das laut Thüringer Waldgesetz §6 (3) verboten. Da stehen keine Schilder.
>>     
> Das ist interessant.  Kennt jemand so ein Gesetz für den Harz
> (Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen).  Das würde einige
> Tags sehr einfach klären - wobei natürlich zu prüfen wäre, ob
> "Pfad" (im Thüringer Gesetz) und "Pfad" (OSM) das selbe bedeutet.
>
> Viele Grüße
>
>      Andreas.
>
>   

<<attachment: david.vcf>>

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