Hallo,

Heiko Jacobs wrote:
Es ist voellig zulaessig, dass Du irgendjemandem Daten unter einer Lizenz A gibst und, sofern Du der Rechteinhaber bist, ihm spaeter zusaetzlich die Nutzung unter einer anderen Lizenz gestattest; auch ohne ihm die Daten dann erneut zuzuschicken.

DAS bezweifle ich eben.
Ich lese aus der CC nur raus, dass der Urheber SEINE Arbeit jederzeit
von sich ausgehend unter neuer Lizenz zu verteilen.

Was in der CC steht, ist absolut irrelevant. Nach dem Urheberrecht kannst Du die Rechte an Deinem Werk niemals veraeussern, Du kannst anderen nur eine Nutzung gestatten. Dadurch, dass Deine Daten in eine CC-BY-SA-lizensierte Datenbank einfliessen, aendert sich nichts an Deinem Recht, diese Daten jederzeit unter einer anderen Lizenz zu veroeffentlichen, und zwar unabhaengig vom physischen Kanal.

Das ist eine Tatsache, die unabhaengig von der Lizenz ist, und daher wirst Du in der Lizenz auch nichts dazu finden.

Auf der englischen Liste habe ich das Beispiel von dual lizensierter GPL-Software gebracht. Da gibt es eine Webseite mit einem Download-Link fuer Software. Darunter steht: "Nutzung entweder unter GPL oder unter einer kommerziellen Lizenz, die Sie von uns fuer X Euro kaufen koennen". Wenn Du vom Anbieter nun die Lizenz kaufst, erhaeltst Du das Recht, die runtergeladene Software ausserhalb der GPL zu benutzen. Deswegen gibt es aber nicht einen Extra-Downloadlink ("fuer GPL klicken Sie hier, fuer nicht-GPL klicken Sie hier").

Du kannst auch die Software erst unter GPL runterladen und spaeter noch die Lizenz kaufen.

Wenn ich als Bildhauer ein Unikat erschaffe und unter CC veräußer,
dann ist es futsch und der neue Eigentümer hat auf ewig, das Recht,
es als CC zu nutzen, und die Pflicht, es ggfs. unter CC weiterzugeben.
Da kann laut CC der Urheber nix mehr dran ändern.

Er kann die Rechte des neuen Eigentuemers nicht nachtraeglich reduzieren, aber er kann selbstverstaendlich dem neuen Eigentuemer einen Brief schreiben, in dem steht: "Zusaetzlich zu den bereits erteilten Nutzungsrechten erlaube ich Ihnen kuenftig ausserdem, Abguesse meiner Skulptur zu erstellen und unter einer beliebigen Lizenz zu verkaufen."

Selbstverstaendlich muss der Bildhauer dafuer *nicht* erst nochmal ein identisches Werk schaffen und dem Kaeufer zuschicken.

Das Beispiel hinkt zwar, weil es hier doch wieder um ein physisches, nicht beliebig kopierbares Objekt geht, aber trotzdem ist offensichtlich, dass Du da einem Irrtum aufsitzt. - Nimm ein beliebiges Buch aus Deinem Regal, darin steht sowas wie: "Jede Art von Vervielfaeltigung bedarf der ausdruecklichen Genehmigung des Verlags". Das heisst: So, wie das Buch da bei Dir steht, naemlich ohne Genehmigung, ist die Vervielfaeltigung verboten; die Dir erteilte Nutzungslizenz deckt das nicht ab. Wenn Du nun aber vom Verlag eine Genehmigung einholst, erhaeltst Du damit ein erweitertes Nutzungsrecht - OHNE dass der Verlag Dir dazu das Buch erneut zuschickt. Und: Dies ist sogar dann zutreffend, wenn in dem Buch ueberhaupt nichts zu dieser Frage drinsteht.

Nur über das unveränderte Original hat aber der Autor ein Verfügungsrecht,

Es geht hier, und das habe ich in meiner vorherigen Mail schon geschrieben, nicht um physikalische Objekte. Wer irgendwas wie oft kopiert und wieviele Kopien von irgendwas zu einem bestimmten Zeitpunkt im Umlauf sind und auf welchem Wege die in Umlauf gekommen sind, hat rein gar nichts damit zu tun, wem das geistige Eigentum an all diesen Kopien zusteht.

Einmal in OSM drin, geht es eine
Symbiose mit anderen Daten ein, die nicht mehr auflösbar ist

Selbstverstaendlich. Ich kann heute noch ganz exakt herausfinden, worin genau Dein Beitrag zu OSM bestanden hat, was genau Du wann hochgeladen hast. Und nur genau das kannst Du auch relizensieren, das ist klar.

Ich sehe da keine Spitzfindigkeit, weil es genau so ablaufen wird.
Basis für ein als ODBL-OSM deklariertes OSM ist auf jeden Fall ein CC-OSM.
Damit ist es CC-infiziert nach CC-Lizenz.

Nein, weil es nicht auf den physikalischen Weg ankommt. Lizenzbeschraenkungen koennen unabhaengig vom physikalischen Weg aufgehoben werden.

Ein anderes Beispiel: Angenommen, ich schreibe ein Buch und lizensiere es CC-BY-SA und Du stellst Dir ein Exemplar in den Schrank. 70 Jahre nach meinem Tod wird das Urheberrecht daran erloeschen, und in dem Moment wird auch die Kopie, die sich dann im Buecherschrank Deiner Enkel befindet, frei von jeder Lizenzbeschraenkung - die CC-BY-SA gilt nicht mehr, auch ohne dass Deine Enkel das Buch neu erwerben muessen.

Eben nicht, weil er nur sein eigenes Werk relizenzieren kann, nicht eins,
was schon mit einer CC-Lizenz seinen EInwirkungsbereich verlassen hat.

Vielleicht verwechselst Du einfach die Richtung. Natuerlich kann ich irgenwas, was ich einmal unter CC rausgegeben habe, nicht im Nachhinein "zurueckholen" und die Nutzung einschraenken. Umgekehrt aber - zusaetzliche Nutzungen zulassen - ist das kein Problem. Der "Erlaubniskanal" ist ein ganz anderer als der "Verteilungskanal". Nur, weil mein Werk mit einem Ozeanfrachter in die USA gebracht werden muss, heisst das nicht, dass die Lizenzvereinbarung mit dem gleichen Frachter verschickt wird...

Meiner Ansicht nach argumentierst Du hier einen ziemlichen Murks zusammen. Aber, wie Richard auf legal-talk schrieb, nehmen wir mal einen Augenblick lang an, dass Du recht haettest, und dass beim Umlizensieren in ODbL die CC-By-SA verletzt wuerde. Dann koennte der Urheber der Daten denjenigen verklagen, der die Umlizensierung vorgenommen hat, weil letzterer sich nicht an die von ersterem festgelegte Lizenz gehalten hat. In unserem konkreten Fall sind aber der Urheber und der Umlizensierer identisch.

Also entweder Heiko Jacobs stimmt dem Lizenzwechsel nicht zu, dann werden seine Daten nie unter der ODbL verbreitet. Oder er stimmt zu, dann koennte, wenn deine Argumentation stimmen wuerde, der urspruengliche Autor (Heiko Jacobs) den fiesen Relizensierer (Heiko Jacobs) verklagen.

Bye
Frederik

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