Hallo,

Am 14.07.2007 12:41 schrieb Eric Hoch:
> Es ist eher so, dass die deutsche Übersetzung der (L)GPL nicht 
> gültig ist. Der englische Text hingegen ist, soweit er mit 
> deutschem Gesetz vereinbar ist, da nicht alles in der (L)GPL für 
> das deutsche Urheber- und Verwertungsrecht gilt, der Gültige. 
> 
> Mag jetzt vereinfacht sein, aber so hat es mir eine Freundin, die 
> Jura mit eben diesem Schwerpunkt studiert erklärt. 
> 
> Insofern würde ein deutscher Lizentext das Verständnis erleichtern 
> aber im Zweifel ungültiger als der englische Text sein. 

vielen Dank für die Klarstellung. Allerdings habe ich grundsätzliche
Zweifel, ob ein nichtdeutscher Text überhaupt wirksam wäre -in vielen
Bereichen ist er es definitiv nicht. Erklärt wurde es mir von einem RA
(es ging um Arbeitsrecht) wird es damit, dass ein Deutscher einer
ausländischen Sprache nicht ausreichend mächtig zu sein hat. Ist er es
nicht, entfaltet auch der ausländische Text keine Wirkung.

Bei Programmierern kann man hingegen getrost davon ausgehen, dass sie
die englische Dokumentation verstehen, so dass das hierbei anders
aussehen könnte. Ich werde mal schauen, ob ich bei Gelegenheit einen
Juristen erwische, der mir das genauer und verbindlich darlegen kann.

In der Summe halte ich aber als übereinstimmendes Verständnis fest, dass
der reine Anwender keinerlei Pflichten übernimmt und das Programm
einsetzen kann, wie immer es ihm gefällt. Das dürfte das sein, was den
Fragesteller Hans Dietrich Geller interessiert.




Gruss                    Greetings
       Boris Kirkorowicz

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