Moin,
Am 04.07.2013 11:05, schrieb Martin Koppenhoefer:
Am 4. Juli 2013 10:56 schrieb Georg Feddern <o...@bavarianmallet.de>:
Sie verwendet lediglich die Formulierung
"durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt" =
bauliche Trennung wie bei OSM
und grenzt ausdrücklich davon ab
"durch Fahrstreifenbegrenzung(Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen
340) markiert".
in § 3 Abs 3, 2c StVO steht: ...Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die
mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch
Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben
2xZ295 ist eine doppelte Mittellinie
http://dejure.org/gesetze/StVO/3.html
hmm, stimmts Du mir jetzt zu oder hältst Du dagegen? Ist nicht so ganz
eindeutig ...
Aber genau darauf beziehe ich mich.
OK, ich hätte die Quelle nochmal explizit angeben können, bin aber der
Meinung StVO ist bereits eindeutig und die Fundstelle als Einzige ebenfalls:
In § 3 Abs 3, 2c StVO findet sich folgender zusammenhängender Textblock:
"Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen
330.1) sowie auf anderen
Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
sonstige bauliche Einrichtungen
getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei
durch Fahrstreifenbegrenzung
(Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen
für jede Richtung haben."
Somit ist die doppelte Mittellinie eindeutig weder ein "Mittelstreifen"
noch eine "sonstige bauliche Einrichtung", sondern eben eine "Markierung".
Und somit hat die StVO kein anderes Verständnis einer baulichen Trennung
als OSM.
Gruß
Georg
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