Hallo,
Am Dienstag 31 August 2010 13:47:39 schrieb Stefan Schwan:
> Hallo!
> 
> Hab das gerade versehentlich nur an Flo gesendet, hier nochmal für alle:
> 
> Der Becksche Kommentar[1] gibt Aufschluss:
> 
> "Mangels unbewusster Fehlvorstellung liegt kein Anfechtungsgrund vor,
> wenn der Erklärende den Inhalt seiner Erklärung nicht kennt, ein
> Schriftstück zB ungelesen (BAGE 22, 424), in Unkenntnis der
> Erklärungssprache oder als Analphabet unterschreibt;"
> 
> Gruß,
> Stefan
> 
> [1]http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata\komm\SchDoeEbeKoBG
> B_5\BGB\cont\SchDoeEbeKoBGB.BGB.p119.htm

Leider hast du das Zitat verkürzt. 
"anders aber, wenn er sich – zB aufgrund eines vorangehenden Diktats – vom 
Urkundeninhalt eine bestimmte (irrige) Vorstellung gemacht hat, ..."

Im Prinzip weiß der Mapper ja, was er erklären will. Aber im Detail weicht die 
Erklärung aufgrund nicht ausreichender Praxis im Umgang mit der Sprache ab.
Er unterschreibt nicht ungelesen oder in Unkenntnis der Sprache, sondern 
glaubt, verstanden zu haben, liegt aber trotzdem daneben.

Vielleicht sollten wir das nicht noch weiter auswalzen. 

Mir geht es eigentlich darum, eine sinngemäße deutsche Übersetzung 
bereitzustellen. Sie kann ja den Satz enthalten, dass im Zweifel die englische 
Version maßgeblich ausgelegt wird.

Gruß, Wolfgang

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