Hi,

On 17.01.2013 16:13, Josef Latt wrote:


Am 17.01.2013 15:05, schrieb Wolfgang Hinsch:
Am Donnerstag, den 17.01.2013, 08:15 +0100 schrieb Josef Latt:


Prinzipiell gibt es nur benutzungspflichtige (straßenbegleitende)
Radwege, zumindest in DE.

Sorry, aber das ist Unsinn.

Nur für die Radwege, die mit den entsprechenden Zeichen (237, 240 oder
241) gekennzeichnet sind, besteht Benutzungspflicht, ansonsten kann
wahlweise Radweg oder Fahrbahn genutzt werden.

Pauschal genommen ist das auch Unsinn, weil damit offensichtlich nur straßenbegleitende Radwege gemeint sind. All die vielen Querfeldeinwege mit diesen Schildern können nicht benutzungspflichtig sein, weil da nicht die Möglichkeit besteht, eine Fahrbahn zu benutzen.

ich verfolge nicht die ganze Diskussion (der Thread ist mir inzwischen zu lang ...), daher sorry, falls das schon mal erwähnt wurde:

Es gibt auch straßenbegleitende Radwege, die nicht benutzungspflichtig sind. Dort hat der Radfahrer die Wahl, ob er auf der Fahrbahn oder auf dem Radweg fährt.

Wir haben hier bei uns z.B. so einen Fall: Auf dem (recht breiten) Bürgersteig ist mit roter Farbe bzw. mit roten Pflastersteinen eine "Spur" oder "Fahrbahn" gekennzeichnet. An keiner Stelle steht jedoch ein blaues "Radweg"-Schild, es gibt auch keine weißen Markierungen oder aufgemalte Symbole. Dies ist ein klarer Fall für "kann benutzt werden, muss aber nicht" (es gibt, wenn ich mich richtig erinnere, auch ein Gerichtsurteil dazu).


Seoman

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