Hallo Edgar,


Edgar Kuchelmeister schrieb:
Hallo Michael,

Schon das 2. Ergebnis durch Google: "Gilt das Briefgeheimnis auch für elektronische Post? Nach unserer Auffassung: Ja. Vertreten wird aber auch, dass für den Email- Verkehr nicht das Briefgeheimnis, sondern das Fernmeldegeheimnis gilt. Danach wäre nicht § 99 StPO einschlägig, der unter bestimmten Voraussetzungen zur Postkontrolle ermächtigt, sondern § 100 a StPO.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt die Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, ob Informationen aus dem Privat- oder Intimbereich anderen bekannt werden sollen (vgl. dazu Jarass/Pieroth, GG, Art. 2 Rn 28a). "


Das Briefgeheimnnis und das Post und Fernmeldegeheimins greifen bei der Veröffentlichung eines Mails oder Briefes nicht. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum, der auch für Briefe gilt. Das Briefgeheimnis endet beim Empfänger. Es greift also nur dann wenn ich die Post an Dich abfange und veröffentliche. Vergl. dazu. $ 202, 202a, 206 Stgb. Das veröffentllichen von privater Post ist also nur kritisch , oder sogar verboten, wenn die Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Diese werden verletzt wenn Informationen (Privat und Intimbereich) über Dich ohne Deine Einwilligung veröffentlicht werden. Normaler schriftverkehr hat selten deartigen Inhalt. Suche in Google unter Veröffentlichung von Briefen und Mails und Du wirst fündig.


mfg
Michael





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