Am 12 Jul 2005, um 12:08 hat Lutz Donnerhacke geschrieben:

> 
> > Auch wenn dieses Merkmal schwammig erscheint, wird es zur Eingrenzung
> > der Patentfaehigkeit von Software heran zu ziehen sein. Das Merkmal
> > "technischer Beitrag" soll dazu fuehren, dass Software im Regelfall
> > eben nicht patentierbar ist. Das wird in dem Ratsentwurf auch an
> > mehreren Stellen deutlich. Es mag nun sein, dass das handwerklich
> > misslungen ist, weil es noch genauer und deutlicher spezifiziert
> > werden muesste.
> 
> Die bisherigen Erfahrungen und der Wortlaut der anderen Empfehlungen des
> Ratsentwurfs zeigen, daß es gemäß dem Ratsentwurf genügt, wenn eine
> techische Wirkung der Software eintritt, um die Software zu patentieren.
> Das hatten wir heute schon einige Male.

Ja, aber was ist eine technische Wirkung? Der normale Programmablauf 
reicht jedenfalls nicht. 

Irgendwelchen Empfehlungen oder Einzelaussagen messe ich relativ wenig 
Gewicht bei im Verhaeltnis zum Text der Richtlinie und den 
Erwaegungsgruenden. Das sind die fuer die juristische Auslegung 
massgeblichen Quellen und nicht das was irgendwelche Leute von EPO oder 
EPA so erzaehlen.

Die zu klaerende bzw. auszulegende Frage bleibt die, wann und unter 
welchen Umstaenden ein technischer Beitrag erfolgt bzw. eine technische 
Wirkung erzeugt wird, wohlgemerkt i.S.d. Richtlinie.

Gruesse

Thomas


Thomas Stadler
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