On Wednesday 13 July 2005 01:24, Rigo Wenning wrote: > D.h. der Anspruch aus der dampfenden Schleuder gilt auch gegen den > nichtdampfenden Zentraldenker. Das ist eine Methode, die seit dem > ABS-Urteil oder sogar schon früher funktioniert hat.
Aehh ... was? Der Patentverletzungsprozess ist zuallererst eine reine Erbsenzaehlerei: 1. Der geltend gemachte Patentanspruch wird einer sogenannten "Markmalsanalyse" unterzogen, d.h. er wird in elementare sematische Aussagen aufgespalten, die durchnumeriert aufgelistet werden. 2. Fuer jeden Listenposten wird nachgesehen, ob fuer die behauptete Verletzungsform die jeweilige elementare semantische Aussage zutrifft. 3. Wenn alle Listenposten als zutreffend abgehakt worden sind, erkennt der Richter auf (wortsinngemaesse) Patentverletzung. Wenn es dabei bei einzelnen Listenposten hapert, kann der Patentinhaber insbesondere versuchen zu argumentieren, - es laege trotz der Diskrepanzen bei einzelnen der elementaren semantischen Aussagen eine sogenannte "aequivalente Patentverletzung" vor, und/oder - die als zutreffend abgehakten Listenposten konstituieren zusammengenommen einen Fall der mittelbaren Patentverletzung. Ich verstehe, offen gesagt, nicht was hier die Unterscheidung "dampfende Schleuder" vs. "nichtdampfender Zentraldenker" konkret bedeuten soll. --AHH -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]